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Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abgelassenen Waaren
auf dem Transport geändert (8. 39), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle
zurückgestellt wird, mit der erforderlichen Stempelmarke zu versehen.
Anhang 1,
betreffend den Waarenverkehr des dentschen Bollgebiets mit dem hamburgischen
Freihafengebiete.
S. 41.
Wenn eine aus dem hamburgischen Freihafengebiete eingehende Waare daselbst produzirt,
fabrizirt oder bearbeitet wurde, oder, wenn eine nach dem hamburgischen Freihafengebiete ausgehende
Waare daselbst bearbeitet oder verbraucht werden soll, so ist dies Freihafengebiet als Herkunfts= beziehungs-
weise Bestimmungsland der Waare zu deklariren.
Betreffs solcher Waaren, die in das hamburgische Freihafengebiet ein= und in unverändertem
Zustande aus demselben wieder ausgehen, darf das Freihafengebiet nur dann als Herkunfts= beziehungs-
weise Bestimmungsland deklarirt werden, wenn die Waare in dasselbe eingetreten war beziehungsweise
eintreten soll, ohne schon zur Weiterbeförderung nach einem bestimmten anderen Orte designirt zu sein,
und, im Falle des Eingangs ins Zollgebiet, wenn sie zugleich im Freihafengebiet gelagert hatte.
Wird hiernach das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland deklarirt, so ist daneben
womöglich das Land, woher die Waare ins Freihafengebiet kam oder, wenn dasselbe nicht zu ermitteln
ist, deren Ursprungsland anzugeben.
8. 42.
Von der Anmeldepflicht nach 8. 1 des Gesetzes sind im Verkehr mit dem hamburgischen Frei-
hafengebiete befreit:
1. die über die Zollgrenze gegen dasselbe ein= und ausgehenden Fuhren von Latrinen-, Stall-
oder Straßendünger, sowie von Kehricht;
2. die Waaren, welche aus einem Theil des Freihafengebiets auf einer zollinländischen Straßen-
strecke nach einem anderen Theil desselben geführt werden;
3. die Waaren, welche nach Ankunft über See, beziehungsweise zur Ausfuhr über See auf dem
Transport von der Zollgrenze am Ausfluß der Elbe nach dem Freihafengebiete oder umge-
kehrt durch das Zollgebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch wenn dieser
Transport landwärts oder mit Umladung auf der Unterelbe oder in einem Hafen der
Unterelbe stattfindet.
S. 43.
Werden auf Flußfahrzeugen, die nicht von der Oberelbe kommen, oder mit Fuhren, Lastthieren
oder Trägern Waaren in das hamburgische Freihafengebiet gebracht, um zur Weiterbeförderung über
See durch dasselbe durchgeführt zu werden, so ist in den beim Ausgang ins Freihafengebiet abzugebenden
Anmeldescheinen oder, wenn der Ausgang der Waaren gollamtlich bescheinigt werden muß, in den be-
nesengen Wchettelungen anzugeben, an welches Schiff oder an welchen Empfänger die Waaren abgeliefert
werden sollen.
§. 44.
Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr über die Zollgrenze
gegen das hamburgische Freihafengebiet ein= und durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (§. 12
Nr. 2à des Gesetzes und §. 37 dieser Bestimmungen), ist der zuerst erreichten Anmeldestelle der Anmelde-
schein nach Muster 2c in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine Ausfertigung ist als „Unikat“,
die andere als „Duplikat“ zu bezeichnen. Mit dem Unikat ist nach §. 37 Absatz 2 und 3 zu verfahren;
das Duplikat bleibt dagegen bei der Anmeldestelle zurück.
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