Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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§. 51. 
Die Deklarationen über die von See ein= und nach See ausgeführten Waaren müssen außer den 
nach §. 1 des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen hierzu erforderlichen Angaben über Gattung, 
Menge und Herkunft, beziehungsweise Bestimmung der Waare enthalten: « 
1. den Namen des Schiffes, mit welchem die Waare ein= beziehungsweise ausgegangen ist oder 
ausgehen soll, und beim Eingang den Tag der Ankunft des Schiffes, beim Ausgang den 
Tag der Verladung der Waare; 
2. die Zahl und Art der Kolli; 
3. bei dem Ausgang nach See die Bezeichnung des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe nicht 
zu ermitteln ist, des Ursprungslandes der Waare. 
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Gesammt- 
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung 
zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird. 
§. 52. 
Zu den nach 8§§. 48 bis 51 abzugebenden Deklarationen sind Formulare nach den anliegenden Anlagen 3 
Mustern (Anlagen 3 und 4) zu verwenden, und zwar: u. 4. 
a) bei dem Waareneingang von See in die Freibezirke ggraue — 
b) bei dem Waarenausgang aus den Freibezirken nach Eee grüne. 
Die Regierungen von Oldenburg und Bremen können die Deklarationen über den Waareneingang 
von See in den Braker beziehungsweise Bremer Freibezirk, sowie über den Waarenausgang nach See 
aus denselben für Zwecke der oldenburgischen beziehungsweise bremischen Statistik benutzen und zu diesem 
Behuf Zusätze zu den Formularen machen lassen. Beide Regierungen werden die erforderlichen Anordnungen 
treffen, um für die Deklaranten gedruckte Formulare zu den Deklarationen bereit zu stellen. 
8. 53. 
Einer besonderen Deklaration nach §§. 48 bis 52 bedarf es nicht, wenn: 
1. Waaren zollinländischen Ursprungs auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (§. 12 
Ziffer 2b des Gesetzes und §. 37 dieser Bestimmungen) vom Zollinlande durch die Freibezirke 
über See nach dem Zollinlande oder umgekehrt befördert werden; die Anmeldung hat in 
diesem Falle auf Grund des §. 7 nach Muster 24 zu erfolgen; 
2. zollausländische Waaren sofort nach ihrem Eingang von See in den Freibezirk Brake zur 
unmittelbaren Einfuhr in den freien Verkehr des Zollinlandes oder zum Eingang auf Zoll- 
niederlagen in dem zollangeschlossenen Theil der Stadt Brake zollamtlich deklarirt und nach 
Beendigung der zollamtlichen Abfertigung sofort aus dem Freibezirk Brake dahin befördert werden. 
Die gleiche Ausnahme kann im Falle des Bedürfnisses von der bremischen Zolldirektiobe- 
hörde bei dem Waareneingang von See in den Bremer Freibezirk bewilligt werden. Zu- 
treffendenfalls ist von dieser Bewilligung dem Kaiserlichen Statistischen Amt rechtzeitig Mit- 
theilung zu machen. 
  
v S. 54. 
Für jedes aus den Freibezirken seewärts nach dem Zollauslande beladen abgehende Schiff ist 
von dem Schiffsführer nach Beendigung der Verladung oder von dem betreffenden Schiffsexpedienten inner- 
halb drei Tagen nach dem Abgange des Schiffes aus den Freibezirken der Zollabfertigungsstelle, bei 
welcher die Ladung nach §. 48 angemeldet wurde, ein Ladungsverzeichniß einzuliefern, welches alle ver- 
ladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die Erklärung enthalten muß, daß 
die in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) übergebenen Deklarationen oder Interims- 
scheine alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen (§F. 7 Absatz 2 des Gesetzes). 
In den Manifesten der Schiffe, welche, beladen mit Waaren, die entweder von ihnen selbst oder 
von Zuladeschiffen im Freibezirk eingenommen sind, von der Weser nach anderen deutschen Häfen über 
See ausgehen, ist das Herkunftsland der Waaren, oder wenn dasselbe nicht zu ermitteln ist, deren Ursprungs- 
land ersichtlich zu machen. 
55. 
Bei dem Waarenverkehr der Freibezirke Frog oder flußwärts nach und von dem Zollauslande, 
sowie bei der Einfuhr von Waaren aus den Freibezirken in das Zollinland erfolgt die Anmeldung der 
Waaren nach Vorschrift der §§. 3 und 4 des Gesetzes und den vorliegenden Ausführungsbestimmungen
	        
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