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1) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als
schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport,
sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist dem-
nach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. — Das
„hamburgische Freihafengebiet“ ist als Land der Bestimmung zu deklariren, wenn die Waare daselbst bearbeitet
oder verbraucht werden soll. Soll dagegen die Waare in demselben Zustand, wie sie ins Freihafengebiet kam,
aus diesem wieder ausgehen, so darf dasselbe nur dann als Bestimmungsland angegeben werden, wenn die
Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach einem bestimmten anderen Orte ins Freihafen-
gebiet gesandt wird. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen Zollausschlüssen sinngemäße
Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als Bestimmungsländer nicht
angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen nach diesen anderen Freibezirken oder
Freihäfen oder durch dieselben das weitere Bestimmungsland zu deklariren.
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im
Stande sein sollte.
3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum. Bierkouleur 2c.) und Zuckerfarben
(Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken
und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
o) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der
Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueberein-
stimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes
mit dem Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.