Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 992 — 
1) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als 
schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport 
sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist 
demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. — 
Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Land der Bestimmung zu deklariren, wenn die Waare daselbst 
bearbeitet oder verbraucht werden soll. Soll dagegen die Waare in demselben Zustand, wie sie ins Freihafen- 
gebiet kam, aus diesem wieder ausgehen, so darf dasselbe nur dann als Bestimmungsland angegeben werden, 
wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach einem bestimmten anderen Orte 
ins Freihafengebiet gesandt wird. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen Zollaus- 
schlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als 
Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen nach diesen 
anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Bestimmungsland zu deklariren. 
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im 
Stande sein sollte. 
3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur 2c.) und Zucker- 
farben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, 
Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 
4) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe bezw. der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der Menge nicht 
widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Uebereinstimmung 
zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes mit dem 
Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
5) Der Spediteur hat die von seinen Auftraggebern ihm mitgetheilten Erklärungen über Waarensendungen nach 
dem Zollauslande dem betreffenden Ausfuhranmeldeschein beizufügen und mit demselben fest zu verbinden. 
6) Bezieht sich der Anmeldeschein auf Sendungen mehrerer Auftraggeber, so sind die auf die Erklärungen der 
einzelnen Auftraggeber bezüglichen Eintragungen im Ausfuhr-Anmeldeschein durch wagerechte Striche von 
einander zu trennen.