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1) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als
schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport
sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist
demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. —
Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Land der Bestimmung zu deklariren, wenn die Waare daselbst
bearbeitet oder verbraucht werden soll. Soll dagegen die Waare in demselben Zustand, wie sie ins Freihafen-
gebiet kam, aus diesem wieder ausgehen, so darf dasselbe nur dann als Bestimmungsland angegeben werden,
wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach einem bestimmten anderen Orte
ins Freihafengebiet gesandt wird. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen Zollaus-
schlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als
Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen nach diesen
anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Bestimmungsland zu deklariren.
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im
Stande sein sollte.
3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur 2c.) und Zucker-
farben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen,
Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
4) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe bezw. der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der Menge nicht
widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Uebereinstimmung
zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes mit dem
Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
5) Der Spediteur hat die von seinen Auftraggebern ihm mitgetheilten Erklärungen über Waarensendungen nach
dem Zollauslande dem betreffenden Ausfuhranmeldeschein beizufügen und mit demselben fest zu verbinden.
6) Bezieht sich der Anmeldeschein auf Sendungen mehrerer Auftraggeber, so sind die auf die Erklärungen der
einzelnen Auftraggeber bezüglichen Eintragungen im Ausfuhr-Anmeldeschein durch wagerechte Striche von
einander zu trennen.