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B. Dienstvorschriften
zum
Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Aus-
lande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261).
I. Vorschriften für die Anmeldestellen überhaupt.
1. Anmeldestellen, welche nicht Boll- oder Stenerstellen sind (Anmeldeposten).
S. 1.
Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der Zollgebietsgrenze zugetheilt, für welche er,
unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen, die den
Anmeldestellen obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat.
. 2.
Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Waaren, bei deren Transport die
Zollgebietsgrenze innerhalb der ihnen zugetheilten Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen nicht
besonders zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden.
Die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und
der Ausführungsbestimmungen haben die Anmeldeposten bei dem Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt des
Bezirks zur Anzeige zu bringen.
.3Z.
Der Geschäftskreis der Anmeldeposten arSe sich nicht auf die Waaren, welche mit zoll= oder
steueramtlichen Bezettelungen ein-, aus= oder durchgeführt werden; ferner nicht auf solche Waaren, welche
nach §. 21 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 auf den Zollstraßen einzuführen und den Grenzzoll-
ämtern anzumelden sind. «
Die betreffenden Bestimmungen des 8. 21 des Vereinszollgesetzes lauten:
„Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar zollfrei,
aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, darf
über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur während der Tageszeit und
nur auf einer Zollstraße eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt aus-
genommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden."“
Sollten dergleichen Waaren bei einem Anmeldeposten zur Anmeldung gelangen, so ist der
Waarenführer, soweit thunlich unter Zuziehung eines Grenzaufsichtsbeamten, an die nächste Zollstelle
zu verweisen.
. 4.
Von der Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes sind die im 8. 5 des Zolltarifgesetzes genannten
Gegenstände auch bei der Ausfuhr befreit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen.
*)
Von der Anmeldepflicht sind ferner befreit:
1. Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 g oder weniger;