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durch das Zollausland nach dem Zollgebiet befördert werden, sind die Bestimmungen in den §§. 37 bis
40 der Ausführungsbestimmungen zu beachten.
Die Anmeldeposten haben über die nach Maßgabe des §F. 37 der Ausführungsbestimmungen ge-
leisteten Rückvergütungen an Stempelbeträgen vierteljährlich eine Liquidation, unter Anschluß der zu-
gehörigen Anmeldescheine, dem vorgesetzten Hauptamt vorzulegen.
S. 9.
. Ueber die Transporte, bei welchen nach 8. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt, haben
die Anmeldeposten unter Benutzung der ihnen zu dem Zweck vom Hauptamt zuzustellenden Formulare
(Anlage 1) die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. E
S. 10.
Auf den Anmeldescheinen ist von Seiten der Anmeldeposten der Tag der Abgabe und der Ort,
an welchem der Anmeldeposten seinen Sitz hat, unter Beifügung der Unterschrift des Verwalters des
Anmeldepostens und eines Abdrucks des Stempels desselben anzumerken. -“
Deiie Verwalter der Anmeldeposten müssen die Anmeldescheine, sowie die etwaigen denselben bei
der Versendung von Waaren nach dem Auslande auf Grund des §. 14 der Ausführungsbestimmungen
in verschlossenem Briefumschlag beigefügten Angaben und die Aufzeichnungen über die ihnen mündlich ge-
machten Mittheilungen unter Verschluß halten und dürfen Unberechtigten Einsicht in diese Papiere nicht
gestatten.
J 8. 11.
Die an den Anmeldeposten abgegebenen Anmeldescheine, einschließlich der denselben in verschlossenem
Briefumschlag etwa beigefügten Angaben, sind nach der Zeit der Abgabe mit fortlaufenden Ordnungs-
zahlen zu versehen und nebst den Aufzeichnungen über die mündlich angemeldeten Waaren zweimal
monatlich, und zwar für die Zeit vom 1. bis 15. am 16. und für den Rest des Monats am 1. des
folgenden Monats, wohl verpackt dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Anmeldeposten seinen Sitz hat, zu
übersenden. .
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Die Oberbeamten der gollverwaltung obe bei den Bezirksbereisungen die Geschäftsführung
der Anmeldeposten zu revidiren und von der vorschriftsmäßigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten Kenntniß
zu nehmen. .
2. Anmeldestellen, welche zugleich Zoll- oder Zteuerslellen sind (Anmeldeämter).
S. 13.
Die Vorschriften der §§. 1 bis 12, mit Ausnahme des §. 3, finden auf die Anmeldeämter hin-
sichtlich derjenigen Waaren, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung nicht unterworfen sind, ebenfalls
Anwendung.
14.
Bei den Gegenständen, welche der Zoll— oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforder-
lichen Notizen über die Herkunft der Waaren und die Grenzstrecken des Eingangs in die betreffenden
Abfertigungspapiere und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur er-
folgten Eintragung in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten.
Bei denjenigen Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr G. 12 Nr. 2 à
des Gesetzes) durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, hat das Amt, welches die Waare in den
freien Verkehr gesetzt hat, den Anmeldeschein mit der Bezeichnung der Grenzstrecke, über welche die Waare
eingegangen ist, zu. versehen. 9|
15.
Die Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen ist unverzüglich und beim Eisenbahntransport
derart vorzunehmen, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.
II. Nachweisungen, welche von den Zoll= und Steuerstellen zu fertigen sind.
1. Allgemeine Verkehrsnachweisungen.
8. 16.
Zum Zweck der Aufstellung der Uebersichten über die Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr des
deutschen Zollgebiets sind von den Zoll= und Steuerstellen folgende Verkehrsnachweisungen zu liefern:
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