Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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nachweisbar, so ist zu den bezüglichen Eintragungen in den Verkehrsnachweisungen ein kurzer, den Sach- 
verhalt erläuternder Vermerk zu machen. 
8. 20. 
Bei der Einreihung der Waaren in die einzelnen Nachweisungen sind folgende besondere Vor- 
schriften zu beachten: 
A. In Bezug auf den Niederlageverkehr ohne Veredelung der Waaren. 
1. Versendungen von einer Niederlage oder einem Freibezirk auf eine andere Niederlage oder 
von einer Niederlage nach einem Freibezirk oder von dem einen zum anderen Freibezirk werden in die 
Nachweisungen nicht aufgenommmen. Beim Eingang von Waaren ausländischen Ursprungs über See 
aus Zollgebietshäfen oder Freibezirken haben die Anmeldestellen zum Zweck der Erfüllung dieser Vor- 
schrift zu prüfen, ob die Waaren aus einer Zollniederlage kommen. · 
2. Die auf eisernen Kredit zollfrei abgelassenen Weinmengen sind als Eingang in den freien 
Verkehr, und zwar bei der Einfuhr unmittelbar oder mit Begleitpapieren in Nachweisung l, bei der 
Abmeldung von Niederlagen in Nachweisung ll anzuschreiben. Außerdem sind dieselben nach der im 
§. 33 unter A Ziffer 7 getroffenen Bestimmung in der durch diesen Paragraphen vorgeschriebenen Nach- 
aai über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände auf- 
uführen. 
zufih Die in Folge eines Manko oder der Herabsetzung oder des Erlöschens des eisernen Kredits 
wirklich zur Verzollung gelangten Weinmengen sind nicht in die Nachweisungen I1 beziehungsweise II auf- 
zunehmen, sondern lediglich nach der im §. 34 Ziffer 1 gegebenen Vorschrift nachzuweisen. 
3. Die auf Grund von Lagerabschlüssen und Abschlüssen fortlaufender Konten mit Ausnahme 
der Kontenabschlüsse für Mühlenlager verzollten Waaren sind in die Nachweisung ll und die wieder aus- 
gegangenen kontirten Waaren in die Nachweisung V aufzunehmen, die von einem fortlaufenden Konto 
auf ein anderes solches Konto übertragenen Waaren aber von der Anschreibung auszuschließen. 
4. Zollinländische Güter des freien Verkehrs, welche in Niederlagen ausgenommen und von dort 
ausgeführt werden, sind nicht unter den Waareneingang auf Niederlagen und nicht unter die von Nieder- 
lagen ausgeführten Waaren, also nicht in die Nachweisungen II und V, sondern erst bei ihrer Ausfuhr 
unter die aus dem freien Verkehr ausgeführten Gegenstände (Nachweisung IV) aufzunehmen, und zwar 
auch dann, wenn sie mit der Aufnahme in die Niederlagen die Eigenschaft unverzollter zollausländischer 
Waaren annehmen. Zur Ausführung dieser Vorschrift hat das Niederlageamt bei der Abfertigung der frag- 
lichen Güter in dem Zollbegleitpapier auf die zollinländische Herkunft der Waaren mit dem ausdrück- 
lichen Bemerken hinzuweisen, daß sie vom Grenzamt nicht in der Nachweisung V, sondern in der 
Nachweisung IV anzuschreiben sind. 
In denjenigen Fällen, in welchen aus dem freien Verkehr stammende Waaren auf den Nieder- 
lagen die Eigenschaft unverzollter zollausländischer Gegenstände angenommen haben und gegen Zoll- 
entrichtung in den freien Verkehr des Zollgebiets zurückgeführt werden, hat zwar eine Aufnahme in die 
Nachweisungen Ill beziehungsweise lI zu unterbleiben; jedoch sind diese Waaren bei ihrer Verzollung 
nach Maßgabe der im §. 34 Ziffer 2 gegebenen Vorschrift nachzuweisen. 
B. In Bezug auf den Niederlageverkehr mit Veredelung der Waaren. 
1. Dem §. 17 Absatz 2 lit. c entsprechend, bleiben die zum Zweck der Veredelung eingegangenen 
Waaren, welche entweder vor Beginn der Veredelung oder nach Beendigung derselben oder auch zwischen 
einzelnen Stadien der Veredelungsarbeit auf eine Niederlage gebracht werden, von der Aufnahme in die 
Nachweisungen I bis VI ausgeschlossen, sind also weder beim Eingang auf Niederlagen in die Nach- 
weisung Ill, noch beim Ausgang von Niederlagen in die Nachweisung V, sondern lediglich in die Nach- 
weisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen (§8. 37 ff.) aufzunehmen. 
Um die Grenzämter in den Stand zu setzen, dergleichen Waaren beim Ausgang von der An- 
schreibung auszunehmen, haben die Niederlageämter bei allen im Inlande veredelten zollausländischen 
Waaren, welche von Niederlagen in das Zollausland gehen, in den zur Kontrolirung der Wiederaus- 
fuhr auszufertigenden Zollbegleitpapieren zu bemerken, daß die Waaren im Veredelungsverkehr ausgehen 
und deshalb in der Nachweisung V nicht anzuschreiben sind. 
2. Wenn vom Zollauslande eingehende Waaren auf eine Niederlage gebracht und dementsprechend 
in der Nachweisung llI angeschrieben, später aber behufs der Veredelung von der Niederlage abgemeldet
	        
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