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7. Waaren, die zur Veredelung eingeführt und deshalb in Niederlagen aufgenommen oder kontirt,
jedoch ohne Veredelung wieder ausgeführt werden, sind in Nachweisung Ill und V anzuschreiben.
C. In Bezug auf den Verkehr mit Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie mit
Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern.
1. Die Zoll= oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882 (Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 290) Zollkonten für Mühlenlager führen, haben: 1
a) das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische Getreide, sofern dasselbe
vom Zollauslande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Nachweisung 1 an-
gesen und die betreffenden Eintragungen mit dem Vermerk: „für Mühlenlager“ zu
versehen;
b) das le Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern
ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische
Getreide, da dasselbe bereits in Nachweisung lll angeschrieben ist, in Nachweisung ll aufzu-
aesnen und den bezüglichen Eintragungen gleichfalls den Vermerk: „für Mühlenlager"“ bei-
zusugen: ··
c)dasausanderenMühlenlagernzueinemMühlenlagerabgefertigtezollausländischeGetreide
nicht noch einmal in einer Nachweisung anzuschreiben;
d) die auf Grund der vierteljährigen regulativmäßigen Abrechnung in den Zollkonten zollfrei
abgeschriebenen oder verzollten zollausländischen Getreidemengen, sowie die auf Grund des
8. 4 des bezeichneten Regulativs vorgenommenen außergewöhnlichen Verzollungen von Getreide
nach der im 8. 35 gegebenen Vorschrift nachzuweisen.
2. Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten
aus Mühlenlagern bescheinigen, haben die mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zoll-
ausländisches Getreide zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikate in Nachweisung IV aufzunehmen und die
bezüglichen Eintragungen mit dem Vermerk: „von Mühlenlagern“ zu versehen.
3. Mühlenfabrikate, welche nach §S. 1 Absatz 2 des oben bezeichneten Regulativs mit dem An-
spruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide in Zollniederlagen unter amtlichem
Verschluß aufgenommen und von da ausgeführt werden, sind von den betreffenden Zoll= und Steuerstellen
bei der Aufnahme in die Niederlagen überhaupt nicht und bei der Ausfuhr aus denselben in Nach-
weisung IV unter Beifügung des Vermerks: „von Mühlenlagern“ zu verzeichnen. Um die Grenzausgangs-
ämter (S. 18 IVb) hierzu in den Stand zu setzen, haben die Niederlageämter in den zur Kontrolirung
der Ausfuhr auszufertigenden Zollbegleitpapieren zu bemerken, daß die Mühlenfabrikate von Mühlenlagern
kommen und deshalb in Nachweisung IV anzuschreiben sind.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisung des Verkehrs mit Oel-
früchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern G. 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes) maßgebend.
D. In Bezug auf Waaren, deren Bestimmung auf dem Transport geändert wird.
1. Die nach Maßgabe der §§. 37 und 40 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Durchfuhr
beziehungsweise Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren, deren Bestimmung auf dem Transport geändert
wird, sind auf Grund der nach §§. 39 und 40 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zurückgelieferten
Anmeldescheine, der veränderten Bestimmung entsprechend, nachträglich in die Nachweisungen 1 beziehungs-
weise IV aufzunehmen. 1 ·
2. Gegenstände zollinländischer Herkunft, welche ohne vormerkliche Behandlung in das Zollaus-
land ausgeführt worden sind und dabei nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhren aus dem
freien Verkehr anzuschreiben waren, sind, wenn sie in Folge veränderter Bestimmung wieder eingeführt
und auf Grund der §§. 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinsgzollgesetzes zollfrei abgelassen werden, als
Waareneinfuhr in Nachweisung 1 beziehungsweise II zu verzeichnen. Als Herkunftsland ist in diesem
Falle dasjenige Land zu benennen, welches beim Ausgang als Bestimmungsland angegeben wurde.
3. Zur Waareneinfuhr (Nachweisungen I und HL) sind ferner alle aus dem Zollauslande einge-
gangenen Waaren zu rechnen, welche unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr in den freien Verkehr
gesetzt, demnächst jedoch nicht wieder ausgeführt worden sind.