Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Werden dergleichen Waaren in Niederlagen ohne spezielle Revision (§. 7 des Niederlageregulativs) 
aufgenommen, so ist der Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein 
oder nicht zu dem gewünschten Ergebniß führen, so ist außer den Angaben, welche über die Gattung der 
Waaren zu erlangen gewesen sind, in den Spalten 8 und 9 der Nachweisung III der Vermerk zu machen: 
„nach §. 7 Nr. 2 des Niederlageregulativs abgefertigt". 
Bei der Ausfuhr mit der Post sind die in den Duplikaten der den Postsendungen nach dem Zoll- 
auslande beizufügenden Zolldeklarationen (§. 25 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen) angegebenen 
Werthe der Postsendungen unter Beobachtung der nachstehend unter B Ziffer 9 getroffenen Vorschriften in 
die Verkehrsnachweisungen mit aufzunehmen, wenn die Gattung der Waaren in diesen Duplikaten nicht 
nach dem statistischen Waarenverzeichnisse angegeben oder bei in einer Sendung zusammen verpackten, ver- 
schieden tarifirten Waaren die Angabe des Nettogewichts der einzelnen Waarengattungen unterlassen ist. 
4. Lagerabgänge im Sinne des §. 103 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes sind weder in Nachweisung II, 
noch in die Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände (Anlage 11) 
aufzunehmen. 
5. Waaren, welche beim Eingang in inneren Umschließungen nach §. 7 der Bestimmungen über 
die Tara vom 30. Mai 1888 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 184 ff.) mit ihrem Gesammt- 
gewicht nicht nach Maßgabe des Inhalts, sondern nach Beschaffenheit der Umschließung zur Verzollung 
gelangen, sind in den Nachweisungen I und II unter derjenigen Nummer des statistischen Waarenverzeich- 
nisses anzuschreiben, welche der bei der Verzollung in Anwendung gebrachten Tarifnummer entspricht. 
  
B. Hinsichtlich der Angabe der Menge der Waaren. 
1. Der Maßstab für die in den Nachweisungen anzugebenden Waarenmengen ist wie folgt zu 
bezeichnen: 
Kilogramm durch „#kg“, 
Festmeter durch „m", 
Mark durch #“, 
Stück durch „Stck."“, 
Tonnen Heringe durch „Faß“. 
2. Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen I 
und II die Menge nach dem zgollpflichtigen (Brutto= oder Netto-) Gewicht anzugeben. Außerdem ist bei 
der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelfrüchten und Mehl in diesen Nachweisungen, und zwar 
in Spalte 10 beziehungsweise 9 derselben, der Vermerk „br“ (brutto) oder „n“ (netto) aufzunehmen, je 
nachdem die bezeichneten Waaren mit ihrem Brutto= oder Nettogewicht verzollt wurden. Im übrigen 
ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht 
zu verzeichnen. 
3. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur 2c.) 
und Zuckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung 
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) zu dem Nettogewicht gerechnet. 
4. Insoweit bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Brutto- 
gewicht bekannt ist, wird das Nettogewicht derselben mit Zugrundelegung der in dem statistischen Waaren- 
verzeichniß bei den einzelnen Nummern angegebenen Tarasätze berechnet. 
Ist bei der Anschreibung unvollständig deklarirter Waaren in den Nachweisungen III und VI das 
Nettogewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara zu ermitteln, so ist in 
Spalte 10 beziehungsweise 11 dieser Nachweisungen der Vermerk „br“ (brutto) aufzunehmen und die 
Verpackungsart mit anzugeben. 
5. Wenn Gegenstände, die gewöhnlich nur in Kisten, aber nicht in Fässern verpackt vorkommen, 
ausnahmsweise in Fässern, oder Gegenstände, die gewöhnlich nur in Fässern und nicht in Kisten verpackt 
zu werden pflegen, ausnahmsweise in Kisten verpackt zur Ein-, Aus= oder Durchfuhr gelangen, so ist, 
sofern die Tara für Fässer beziehungsweise Kisten im statistischen Waarenverzeichniß bei den betreffenden 
Waarennummern nicht ausdrücklich erwähnt ist, bei der Berechnung des Nettogewichts ebenso zu verfahren, 
als wenn bestimmungsmäßig Fässer und Kisten mit gleicher Tara benannt wären. 
6. Gelangen zollfreie Waaren, für welche eine Taravergütung im statistischen Waarenverzeichniß 
zugestanden ist, in einer Verpackung zur Ein-, Aus= oder Durchfuhr, welche in diesem Verzeichnisse über-
	        
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