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haupt nicht vorgesehen ist, so ist, sofern die Verpackung in Ballen oder Säcken besteht, eine Taravergütung
von 4 beziehungsweise 2 Prozent zu gewähren.
7. Gehen Waaren, die nach dem Bruttogewicht zu verzollen und einer Tarifnummer, aber ver-
schiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses zu unterstellen sind, zusammen in einem Kollo
verpackt ein, so ist, wenn die Verzollung des Inhalts des Kollo nach dem Gesammtbruttogewicht des
letzteren erfolgt, das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammtbruttogewichts nach
Verhältniß der in der Deklaration 2c. angegebenen Mengen zu berechnen.
Dieselbe Bestimmung ist anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen
Zollsätzen angehörige, der Bruttoverzollung unterliegende Waaren in einer und derselben Umschließung
eingehen zund auf Antrag des Deklaranten nach dem Gesammtbruttogewicht des betreffenden Kollo ver-
zollt werden.
8. Ist bei den nach der Stückzahl anzuschreibenden Waaren die Stückzahl weder bekannt noch
ohne spezielle Revision zuverlässig zu ermitteln und daher bei der unmittelbaren Durchfuhr, sowie beim
Niederlageverkehr eine Anschreibung nur nach dem Gewicht zu erreichen, so ist den bezüglichen Ein-
tragungen in den Nachweisungen III. V und VI der Vermerk „Stückzahl unbekannt“" hinzuzufügen.
9. Ist der Werth der Waaren anzugeben, so sind die beiden Spalten „Maßstab“ und „Menge
der Waaren“ durch einen wagerechten Strich in zwei Abtheilungen zu theilen, in deren obere die Menge
(unter Vorschrift des Maßstabes), in die untere der Werth (unter Vorschrift von —#) einzutragen ist.
10. Wird bei Bier, welches mit dem Anspruch auf Steuervergütung in Fässern ausgeht, in den
Ausfuhranmeldungen 2c. nur die Literzahl angegeben, so ist hieraus das Nettogewicht einschließlich des
Fasses durch Reduktion in der Art zu ermitteln, daß 1 hl Bier = 150 kg gerechnet wird. Das gefundene
Gewicht ist sowohl in der Mengenspalte der Nachweisung IV, als auch nachrichtlich auf den Ausfuhr-
anmeldungen 2c. zu verzeichnen.
Bei Wein, welcher in Fässern unter landessteuerlicher Kontrole ausgeht, ist in gleicher Weise zu
verfahren, wobei jedoch für jedes Hektoliter des im Ausfuhrschein 2c. angegebenen Maßgehalts 117 kg
gerechnet werden.
Beim Ausgang von Bier oder Wein in Flaschen, in Kisten oder Körben verpackt, muß das an-
zuschreibende Nettogewicht aus dem Bruttogewicht unter Zugrundelegung der in dem statistischen Waaren-
verzeichnisse angegebenen Tarasätze berechnet werden.
In Jässern eingegangener Wein, welcher in Flaschen umgefüllt über Weintheilungslager durch-
geführt wird, ist als „Wein in Fässern“ mit dem aus dem Maßgehalte nach Vorschrift des Weinlager-
regulativs berechneten Gewicht in Nachweisung V anzuschreiben.
C. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Angabe von Gattung und Menge bei der
Ausfuhr von Branntwein und alkoholhaltigen Fabrikaten.
1. Bei der Anschreibung von Branntwein jeder Art in Nachweisung IlV ist bei jeder Eintragung
(unter der statistischen und Tarifnummer) zu vermerken, ob sich der Branntwein in Bassinwagen, in
Jässern oder in Flaschen befunden hat.
2. Alle alkoholhaltigen Fabrikate, welche nicht eigentliche Trinkbranntweine oder alkoholhaltige
Essenzen zum Genuß, wie Cognac-, Rum-, Punschessenz und dergleichen sind, trotzdem aber unter
Nr. 605 des statistischen Waarenverzeichnisses in der Fassung vom 1. Juli 1888 nachgewiesen werden
müssen, sind bei der Anschreibung namentlich zu bezeichnen.
3. In allen Fällen, in welchen Branntwein oder alkoholhaltige Fabrikate unter steuerlicher Kontrole
ausgeführt werden, sind außer der Gattung und dem vorschriftsmäßigen Gewicht auch die in den steuer-
amtlichen Begleitpapieren angegebenen Alkoholliterprozente zu verzeichnen, und zwar letzteres in der Weise,
daß, entsprechend den Bestimmungen im §. 21 unter B Ziffer 9, in den betreffenden Zählstreifen unter
der Gewichtsmenge die Zahl der Alkoholliterprozente (unter Vorschrift von „L %“) angewiesen wird.
Im Falle eine Feststellung der Alkoholliterprozente nicht stattgefunden hat, ist der Maßgehalt
der ausgeführten Sendungen in Litern in der bezeichneten Weise (unter Vorschrift von „10) anzugeben.
4. Bei der Ausfuhr von Branntwein ohne steuerliche Kontrole sind die betreffenden Eintragungen
(unter der statistischen und Tarifnummer) mit dem Vermerk „ohne Steuerkontrole“ zu versehen.
§. 22.
Nach Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäftsumfang,
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