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5. Wird die Umfriedigung zum Theil durch zur Fabrik gehörige Gebäude gebildet, so sind diese
entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die
betreffenden Thüren und dergleichen beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die
betreffenden Fenster und dergleichen vergittert werden. In letzterer Beziehung ist gemäß der
Bestimmungen unter B 3 zu verfahren. # «
D. Die näheren Anordnungen bezüglich der an die einzelnen Fabrikinhaber zu stellenden Anforderungen
sind nach Maßgabe der Bestimmungen unter A bis C von den obersten Landesfinanzbehörden oder
auf deren Ermächtigung von den Direktiuobehörden zu erlassen.
Die bezeichneten Behörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden:
1. welche Veränderungen in der baulichen Einrichtung der Fabrikräumec etwa zur Erleichterung
der Uebersicht über den Gang der Fabrikation (vgl. §. 12 Absatz 1 des Gesetzes) zu treffen
sein möchten;
2. welche Thüren, Ladeluken u. s. w. der Fabrikgebäude verschlußfähig einzurichten und welche
Gefäße etwa mit einer gegen heimliche Entfernung der darin befindlichen Zuckersäfte, Füll-
masse u. s. w. sichernden Vorrichtung zu versehen sind: .
3. an welchen Stellen innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume Wachtlokale für Aufsichtsbeamte
herzustellen sind:
4. welche zur Fabrikanlage gehörigen Gebäude, Gärten u. s. w. in die Umfriedigung einzu-
schließen sind.
II. Bezüglich künftig zu errichtender Zuckerfabriken.
Auf diese Fabriken finden die obigen Bestimmungen unter ! entsprechende Anwendung.
Berlin, den 23. Februar 1888.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Stenern, Königlich sächsische Finanzrath Meisel zu Stettin, ist
gestorben. «
Berichtigung.
Der in Nr. 7 des Central-Blatts auf Seite 60 an zweiter Stelle abgedruckte Bundesrathsbeschluß, betreffend die Zu-
lassung von Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß für mineralische Schmieröle, datirt nicht vom 31. Januar, sondern
vom 2. Februar d. J. « -
4. Marine und Schiffahrt.
Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit ihren Unterscheidungssignalen für 1888“
ist im Verlage der Buchhandlung von Georg Reimer in Berlin soeben erschienen.
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wiederver-
käufern zum Preise von 1,00 Mark für das Exemplar von der Verlagshandlung geliefert. Im Buch-
handel ist dasselbe zum Preise von 1,60 Mark zu beziehen. -
Berlin, den 22. Februar 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
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