Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 1016 — 
ländische Waare nach ihrer Veredelung zum Eingang auf ein anderes Lager oder Konto an demselben 
Orte abgefertigt wurde. 
Werden dagegen die in Frage stehenden Waaren von dem Niederlageamt mit neuem Begleitschein 
auf ein anderes Amt zum Zweck der Einfuhr oder Ausfuhr daselbst abgefertigt, so hat dieses letzte Amt 
dem Niederlageamt (Begleitschein-Ausfertigungsamt) nach Vorschrift des 8. 42 Kenntniß davon zu geben, 
welche Schlußabfertigung die veredelten Waaren gefunden haben. Die zur Berichtigung beziehungsweise Er— 
gänzung der Nachweisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Er- 
leichterungen (Anlage 14) erforderliche Mittheilung an das Amt, bei welchem die erste Veredelung statt- 
gefunden hatte, hat sodann dieses Niederlageamt zu bewirken. 
Die in den freien Verkehr eingeführten Mengen der veredelten zollausländischen Waaren sind in 
beiden Fällen von derjenigen Zoll= oder Steuerstelle, welche die Schlußabfertigung vollzog, in Nach- 
weisung 1 anzuschreiben, und zwar, sofern nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, nach ihrer Be- 
schaffenheit und Menge vor der Veredelung. E 
. 42. 
Bei allen nach erfolgter Veredelung im Zollinlande auf ein anderes Amt abgefertigten zoll- 
ausländischen oder aus zoll-in= und zoll-ausländischem Material hergestellten Waaren hat die Zoll- 
oder Steuerstelle, welche die Veredelungsregister beziehungsweise Lagerkonten führte, in den betreffen- 
den Begleitscheinen oder den diese vertretenden Abfertigungspapieren zu bemerken, daß die Waaren dem 
Veredelungsverkehr angehören, damit dieselben vom Begleitschein-Erledigungsamt im Falle ihrer Ausfuhr 
nicht in den Nachweisungen IV oder V, im Falle ihrer Einlagerung oder Kontirung nicht in Nachweisung III, 
und im Falle weiterer Veredelung an einem anderen Orte nicht noch einmal in der Nachweisung für den 
Veredelungsverkehr angeschrieben werden. Das Begleitschein-Erledigungsamt hat im Falle der Einla- 
gerung, Kontirung oder nochmaligen Veredelung der gedachten Waaren diesen Vermerk nach §. 14 in 
die betreffenden Abfertigungspapiere (Begleitscheinauszüge, Anmeldungen zur Niederlage) und Register 
aufzunehmen und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr der 
Waaren in den freien Verkehr festzuhalten. Auch ist von demselben Amt bei der Erledigung von Be- 
gleitscheinen über veredelte Waaren dem Begleitschein-Ausfertigungsamt Nachricht darüber zu geben, welche 
Bestimmung, beziehungsweise welche weitere Veredelung die bereits einmal veredelten Waaren gefunden 
haben, um dieses Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr 
im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) richtig aufzustellen beziehungsweise zu berichtigen 
oder zu ergänzen. Diese Benachrichtigung hat in der Weise zu erfolgen, daß in die Spalte „Bemer- 
kungen“ der Begleitschein-Erledigungsscheine (Muster H. zum Begleitscheinregulativ) die Vermerke: „aus- 
geführt nach . . .. .. . . ... J, beziehungsweise „verzollt“, „aufgenommen in die Niederlage (Privat- 
lager, Konto) zu. . ..... . . ..... J7 dder im Falle weiterer Veredelung der Vermerk über die be- 
antragte Veredelungsart eingetragen wird. Gelangen die eingelagerten oder nochmals veredelten Waaren 
zur Ein= oder Ausfuhr, so ist dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu dem gleichen Zweck eine entsprechende 
weitere Mittheilung zu machen. z a8 
43. 
Auf Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredelungsverkehr 
Angaben über Waaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der 
Gattung, sondern auch hinsichtlich der Veredelungsart, der Grenzstrecke und des Landes, mit welchem der 
Veredelungsverkehr stattfand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitabschnitten entweder unmittelbar 
aus den Veredelungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizufügenden Vornotizen summarisch in 
die Nachweisungen über den Veredelungsverkehr übernommen werden. 
8. 44. 
Bei der Anschreibung in den Nachweisungen sind folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Die einzelnen Arten der im Zoll-In= oder Auslande vorgenommenen Veredelung sind möglichst 
genau anzugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredelung ein= oder ausgeführten Textilwaaren häufig 
der Fall ist, bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredelungsarten in Frage, wie z. B. Bleichen, 
Färben, Bedrucken und Appretiren von rohen Geweben 2c., so dürfen diese verschiedenen Manipulationen 
nur dann, wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, ohne Unterscheidung nach- 
gewiesen werden. Anderenfalls müssen diejenigen Mengen derselben Waarengattung genau unterschieden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.