Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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und unter besonderen laufenden Nummern aufgeführt werden, welche zum Bleichen, welche zum Färben, 
zum Bedrucken rc. ein= oder ausgeführt sind. 
2. Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs be- 
telungemele nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe des §. 19 Absatz 1 
zu erfolgen. 
3. Den Angaben über die Waarengattung ist das statistische Waarenverzeichniß für die Einfuhr 
zu Grunde zu legen. Gegenstände der Begünstigung, welche dies Waarenverzeichniß nicht namentlich auf- 
führt, sind in der Nachweisung nach Anlage 14 in den Spalten 6 und 7 beziehungsweise 13 und 14, 
in der Nachweisung nach Anlage 15 in den Spalten 6 und 7 beziehungsweise 12 und 13 möglichst 
genau zu bezeichnen. 
· Haben bei einer und derselben Waarenpost mehrere Veredelungsarten stattgefunden, so ist für die 
Bezeichnung der Waarengattung nach der Veredelung die Beschaffenheit der Waare im letzten beziehungs- 
weise höchsten Grade der Veredelung maßgebend. 
4. Den Maßstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in Kilogramm, soweit nicht bei ein- 
zelnen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses ausdrücklich andere Maßstäbe angegeben sind. 
Die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ist ausschließlich nach dem Netto- 
gewicht zu verzeichnen. 
Wenn bei dem Eingang oder Ausgang zu veredelnder oder veredelter Waaren, welche nach dem 
Gewicht anzuschreiben sind, zollseitig keine Verwiegung stattgefunden hat, so ist die Menge der betreffenden 
Waare nach Maßgabe der Gewichtsdeklaration oder, wenn keine solche vorhanden ist, nach Maßgabe des 
Frachtbriefes, oder aber auf Grund einer Schätzung anzuschreiben, wobei das in Folge der Veredelung 
entstandene Minder= oder Mehrgewicht zu berücksichtigen ist. 
5. Haben bei der Veredelung Gegenstände verschiedener Art zur Herstellung einer und derselben 
Waare gedient, wie z. B. Zeugstoffe und Garn zu Stickereien, so sind die Gegenstände in auf einander 
folgenden Zeilen der Nachweisung, und zwar jeder Gegenstand (sofern er das Minimalgewicht von 0, kg 
erreicht — vergl. den folgenden §. 45 und den §. 23 —) in einer besonderen Zeile, unter fortlaufenden 
Nummern aufzuführen und in jeder Zeile die Spalten 1 bis 11, in der Nachweisung nach Anlage 14 
auch die Spalte 12 auszufüllen. In den Spalten 13 bis 16 beziehungsweise 12 bis 15 sind dann aber 
Gattung und Menge der hergestellten Waaren nur in der Zeile des zuerst aufgeführten Gegenstandes 
nachzuweisen, während in den Zeilen der folgenden Gegenstände, in jeder besonders, dieselben Spalten 
lediglich zur Hinweisung auf die Blattnummer und die laufende Nummer, neben welcher die hergestellte 
Waare aufgeführt ist, zu dienen haben. 
6. Entsprechend ist zu verfahren, wenn bei der Veredelung aus einer und derselben Waare 
Gegenstände verschiedener Art hergestellt worden sind. Diese letzteren Gegenstände sind dann je in einer 
besonderen Zeile aufzuführen und in diesen Zeilen die Spalten 1 bis 5 und 10 bis 16 beziehungs- 
weise 15 auszufüllen, während die Spalten 6 bis 9 nur in der ersten von diesen Zeilen zum Nachweis 
von Gattung und Menge der ursprünglichen Waaren, die folgenden Zeilen dagegen zur Hinweisung auf 
die Blattnummern und die laufende Nummer jener ersten Zeile zu benutzen sind. 
S. 45. 
Die im §. 21 A Ziffer 2 und B Ziffer 4 Absatz 1 und Ziffer 5, sowie in den §§. 23 bis 26, 
27 Absatz 2, 30 und 31 getroffenen Bestimmungen finden auf die Nachweisungen, welche über die 
in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen aufzustellen sind (Anlage 14 und 15), 
nwendung. 
  
  
6. Uebersichten über den Seeverkehr. 
8. 46. 
In den folgenden Hafenplätzen ist jährlich eine Nachweisung über den Waarenverkehr dieser 
Plätze zur See nach dem Muster der Anlage 16 durch das Haupt-Zoll= (Steuer-) Amt oder die von dem Mlage 16. 
betreffenden Staate hierzu bestimmte sonstige Behörde aufzustellen: 
Memel, Pillau—Königsberg, Neufahrwasser—Danzig, Swinemünde—Stettin, Travemünde — 
Lübeck, Kiel, Altona, Hamburg (Zollhafen), Bremen. 
In dieser Nachweisung sind die seewärts ein= und ausgegangenen Waaren, ohne Rücksicht darauf, 
ob dieselben zollfrei oder zollpflichtig, unter Zollkontrole abgefertigt oder in freiem Verkehr befindlich sind, 
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