Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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8. 50. - 
Der Verkauf erledigter Anmeldescheine für die Statistik des Waarenverkehrs kann geschehen, so- 
bald dieselben nach erfolgter Entscheidung der Revisionsprotokolle ein Jahr lang aufbewahrt worden sind; 
er ist jedoch von der Ertheilung der Decharge über die Rechnung, in welcher der Nachweis der Revision 
erfolgt, abhängig zu machen. - 
Bei dem Verkauf ist die Einstampfung der Anmeldescheine zur Bedingung zu machen. 
Der Erlös für dergleichen verkaufte Anmeldescheine verbleibt den Landesregierungen, welche die 
Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs zu tragen haben. 
8. 51. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat den Druck der Formulare zu den Anmeldescheinen und 
Nachweisungen zu besorgen. Die Formulare zu den Nachweisungen werden unentgeltlich an die Haupt- 
ämter verabfolgt und sind vom Kaiserlichen Statistischen Amt zu entnehmen. 
§. 52. # 
Zum Zweck des Umtausches unbrauchbar gewordener Formulare zu statistischen Anmeldescheinen 
mit eingedruckten Werthzeichen, welche amtlich noch nicht entwerthet sind (§. 31 der Ausführungs- 
bestimmungen), gegen neue dergleichen Formulare haben die Haupt-Zoll= und Haupt--Steuerämter einen 
angemessenen Vorrath von der nächstgelegenen Postanstalt zu entnehmen. Aus dem so erhaltenen Be- 
stande sind die bei ihnen zum Umtausch eingereichten verdorbenen Anmeldescheine zu ersetzen und letztere 
nach Bedarf ein= bis zweimal jährlich bei den betreffenden Postämtern gegen neue Formulare einzutauschen. 
Die Postämter sind mit einer bezüglichen Anweisung zu versehen. Bei den Postagenturen findet ein 
solcher Umtausch von Anmeldescheinen nicht statt. - «... 
Mit dem Verkauf von Anmeldescheinen haben die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter sich nicht 
zu befassen. 
Unterstellen dürfen mit dem Umtausch verdorbener Anmeldescheine nicht beauftragt werden. 
S. 63. 
Die durch den Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871 anerkannten „Grundsätze für die 
Statistik des Waarenverkehrs der vom Zollgebiet ausgeschlossenen deutschen Bundesstaaten und Gebiets- 
theile“ treten vom 1. Januar 1889 an außer Kraft. 
Auhang 1, · « 
betreffend den Waarenverkehr des deutschen Bollgebiets mit dem hamburgischen Freihafengebiet. 
8. 54. 
Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben beim Verkehr mit dem hamburgischen Frei- 
hafengebiet außer den im 8. 17 Absatz 2 bezeichneten Gegenständen auch diejenigen Waaren ausgeschlossen, 
welche nach 8. 42 der Ausführungsbestimmungen der Anmeldepflicht nicht unterliegen. 
8. 55. « 
Beim Verkehr mit diesem Freihafengebiet oder über dasselbe, und mag dieser Verkehr land- oder 
flußwärts, oder mag er seewärts stattfinden, und mag die Waare vom Freihafengebiet kommen, beziehungs- 
weise dahin gehen oder durch dasselbe nur durchgeführt werden, ist in den Verkehrsnachweisungen als 
Grenzstrecke des Ein= beziehungsweise Ausgangs stets die Grenze gegen das hamburgische Freihafen- 
gebiet anzuschreiben. 
Ausgenommen sind nur die Fälle, in welchen Waaren land= oder flußwärts vom Zollgebiet oder 
von fremden Ländern durch das Zollgebiet nach dem hamburgischen Freihafengebiet aus= und unmittelbar 
(ohne Lagerung in unverändertem Zustande) land= oder flußwärts ins Zollgebiet wieder eingehen. Die- 
Waaren sind dann so anzusehen, als hätten sie auf dem Transport durchs Freihafengebiet das Zollgebiet 
nicht verlassen. .- .-
	        
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