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Bezeichnung
der
Nachweisungen.
Nähere Bezeichnung
der
Waaren.
Bezeichnung
Ader Anmeldestellen, bei welchen die den
Anschreibungen zu Grunde zu legenden
Anmeldungen zu erfolgen haben.
Noch:
!II.
bezirken
freien
Einfuhr in den freien
Verkehr aus den Frei-
(entsprechend
der Einfuhr in den
Verkehr von
Niederlagen und fort-
laufenden Konten).
e) Die bei der Einfuhr von Frei-
bezirken auf Mustereingangspaß ab-
gefertigten Waaren zollausländischer
Herkunft, wenn der Nachweis der Aus-
fuhr oder Niederlegung derselben in
einem Packhofe oder einer Niederlage
oder des Wiedereingangs in die Frei-
bezirke nicht geführt wird.
Die Anmeldeämter, welche die
Mustereingangspässe ausfertigen.
III.
Waareneingang in die
Freibezirke (entsprechend
dem Waareneingang auf
Niederlagen und fort-
laufenden Konten).
Sämmtliche von See unmittelbar
oder mit zollamtlichen Begleitpapieren
(einschließlich der Mustereingangspässe
über zollausländische Waaren und
der Postdeklarationen) vom Zoll-
auslande in die Freibezirke einge—
gangenen Waaren.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
von See eingehenden Waaren deklarirt
werden, beziehungsweise welche die
betreffenden zollamtlichen Begleitpapiere
erledigen.
IV.
Ausfuhr von Waaren
zollinländischer Herkunft
aus den Freibezirken
nach dem Zollauslande
(entsprechend der Aus-
fuhr aus dem freien
Verkehr — mit #aus-
schluß der unmittelbaren
Durchfuhr). «
a) Alle Waaren, welche bei dem
Ausgang aus den Freibezirken nach
See als zollinländische deklarirt sind,
einschließlich derjenigen, für welche bei
dem Eingang in die Freibezirke eine
Zoll- oder Steuervergütung gewährt
oder deren Eingang in die Freibezirke
aus dem Zollinlande, wie z. B. der
Eingang von inländischem Salz in
die Freibezirke, amtlich kontrolirt wird.
b) Alle Waaren, welche bei dem
Ausgang aus den Freibezirken nach
dem. Zollauslande in den Zollbegleit-
papieren (einschließlich der Post-
deklarationen) als Waaren zgoll-
inländischer Herkunft bezeichnet sind.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
nach See ausgehenden Waaren deklarirt
werden.
Die Anmeldestellen, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere (Zoll-
begleitscheine 1 2c.) auf Grund der
ertheilten Ausgangsbescheinigungen er-
ledigen.
V.
Ausgang von Waaren
zollausländischer Her-
kunft aus den Freibe-
zirken nach dem Zollaus-
lande (entsprechend dem
Waarenausgang von
Niederlagen und fort-
laufenden Konten).
a) Alle Waaren, welche bei dem
Ausgang aus den Freibezirken nach
See als zollausländische deklarirt sind,
einschließlich derjenigen, welche von
Zollniederlagen im Zollinlande in die
Freibezirke gekommen sind.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
nach See ausgehenden Waaren deklarirt
werden.