Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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.— 
  
Bezeichnung 
der 
Nachweisungen. 
Nähere Bezeichnung 
der 
Waaren. 
Bezeichnung 
Ader Anmeldestellen, bei welchen die den 
Anschreibungen zu Grunde zu legenden 
Anmeldungen zu erfolgen haben. 
  
Noch: 
!II. 
bezirken 
freien 
Einfuhr in den freien 
Verkehr aus den Frei- 
(entsprechend 
der Einfuhr in den 
Verkehr von 
Niederlagen und fort- 
laufenden Konten). 
e) Die bei der Einfuhr von Frei- 
bezirken auf Mustereingangspaß ab- 
gefertigten Waaren zollausländischer 
Herkunft, wenn der Nachweis der Aus- 
fuhr oder Niederlegung derselben in 
einem Packhofe oder einer Niederlage 
oder des Wiedereingangs in die Frei- 
bezirke nicht geführt wird. 
Die Anmeldeämter, welche die 
Mustereingangspässe ausfertigen. 
  
III. 
Waareneingang in die 
Freibezirke (entsprechend 
dem Waareneingang auf 
Niederlagen und fort- 
laufenden Konten). 
Sämmtliche von See unmittelbar 
oder mit zollamtlichen Begleitpapieren 
(einschließlich der Mustereingangspässe 
über zollausländische Waaren und 
der Postdeklarationen) vom Zoll- 
auslande in die Freibezirke einge— 
gangenen Waaren. 
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
von See eingehenden Waaren deklarirt 
werden, beziehungsweise welche die 
betreffenden zollamtlichen Begleitpapiere 
erledigen. 
  
IV. 
Ausfuhr von Waaren 
zollinländischer Herkunft 
aus den Freibezirken 
nach dem Zollauslande 
(entsprechend der Aus- 
fuhr aus dem freien 
Verkehr — mit #aus- 
schluß der unmittelbaren 
Durchfuhr). « 
a) Alle Waaren, welche bei dem 
Ausgang aus den Freibezirken nach 
See als zollinländische deklarirt sind, 
einschließlich derjenigen, für welche bei 
dem Eingang in die Freibezirke eine 
Zoll- oder Steuervergütung gewährt 
oder deren Eingang in die Freibezirke 
aus dem Zollinlande, wie z. B. der 
Eingang von inländischem Salz in 
die Freibezirke, amtlich kontrolirt wird. 
  
  
b) Alle Waaren, welche bei dem 
Ausgang aus den Freibezirken nach 
dem. Zollauslande in den Zollbegleit- 
papieren (einschließlich der Post- 
deklarationen) als Waaren zgoll- 
inländischer Herkunft bezeichnet sind. 
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
nach See ausgehenden Waaren deklarirt 
werden. 
  
Die Anmeldestellen, welche die be- 
treffenden Zollbegleitpapiere (Zoll- 
begleitscheine 1 2c.) auf Grund der 
ertheilten Ausgangsbescheinigungen er- 
ledigen. 
  
V. 
Ausgang von Waaren 
zollausländischer Her- 
kunft aus den Freibe- 
zirken nach dem Zollaus- 
lande (entsprechend dem 
Waarenausgang von 
Niederlagen und fort- 
laufenden Konten). 
  
a) Alle Waaren, welche bei dem 
Ausgang aus den Freibezirken nach 
See als zollausländische deklarirt sind, 
einschließlich derjenigen, welche von 
Zollniederlagen im Zollinlande in die 
Freibezirke gekommen sind. 
  
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
nach See ausgehenden Waaren deklarirt 
werden.
	        
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