Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

IX.  Gesetz,  betr.  Aenderung  2c.  X.  Gesetz,  betr.  Aenderung  2c.  65

 

S.  2.

Bis  zum  Erlasse  des  Wahlgesetzes  werden  die  Bestimmungen
der  Artikel  71  und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den
vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehen,  außer  Kraft  gesetzt.

18.  3.  S.  332.

Dieses  Gesetz  tritt  nur  gleichzeitig  mit  dem  Einkommensteuergesetze
  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unsrer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Gr.  v.  Zedlitz.  —

X.  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens.  Vom  Ees,  Semml.
29.  Juni  1893  1.  S.  103.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer
Monarchie  für  den  Umfang  derselben,  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen
  Lande  2,  was  folgt:

§.  1.

Für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  werden  die
Urwähler  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten
Staats-,  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  drei
Abtheilungen  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung
ein  Dritttheil  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler
  fällt.  «

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person
ist  an  Stelle  dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatz
  zu  bringen.

1  Dieß  Gesetz  bildet  die  zwanzigste  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.7.
2  Bezüglich  Hohenzollerns  s.  S.  64  Note  2.
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  IV.  4.  Aufl.  5