Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

84

 

g.  Ueber  die  den  Cantonsärzten  obliegende  gesetzliche  Schutzpocken
  =  Impfung  bleiben  die  Paragraphen  16  bis  21  der  Verordnung
  vom  23.  März  1816,  und  die  Verfügung  vom
15.  April  1818  vor  der  Hand  in  Wirksamkeit.

h.  Auf  die  in  dem  Physikate  gelegenen,  der  Sanitätspolizei
untergeordneten  Staatsanstalten  aller  Art,  als  auf  Krankenhäuser,
  Pfründnerhäuser,  Schulhäuser,  Leichenhäuser,  Begräbnißplätze,
  Gefängnisse;  ferner  die  auf  öffentliche  Kosten  bei
Privaten  verpflegten  Waisen,  auf  die  Badanstalten  2c.,  dann
auf  die  Apotheken,  Materialhändler,  Kräutersammler  u.  dgl.
hat  der  Cantonsarzt  eine  besondere  sürveillirende  Aufsicht  zu
halten,  und  der  Regierung  ungesäumte  Anzeige  zu  machen,
wenn  die  über  diese  Gegenstände  bestehenden  Verordnungen
überschritten  werden,  oder  erhebliche  Mißbräuche  sich  eingeschlichen
  haben  sollen,  welchen  als  einer  Lokalanstalt  nicht  von
der  Lokal-Polizeibehörde  auf  seine  Erinnerung  abgeholfen  werden
  kann.

i.  Der  Cantonsarzt  hat  die  Apothekenvisitationen  in  seinem
Physikate  in  gesetzlicher  Form  und  einstweilen  mit  Berücksichtigung
  der  Verordnung  des  ehemaligen  Generalgouverneurs  des
Mittelrheins  vom  5.  und  17.  Mai  1814  vorzunehmen,  und
über  die  Befolgung  der  festzusetzenden  Taxordnung  zu  wachen.

In  dieser  Hinsicht  muß  sich  derselbe  mit  der  ersten  Revision
der  Apothekerrechnungen,  welche  ihm  zu  diesem  Zwecke  zugestellt
werden,  befassen,  und  seine  schriftlichen  Bemerkungen  darüber
abgeben.

k.  Auch  auf  die  Festhaltung  der  für  die  Verrichtungen  des
übrigen  medizinischen  Personals  zu  erscheinenden  Taxordnung
hat  der  Cantonsarzt  zu  sehen.

1.  Derselbe  hat  überdies  eine  genaue  Aufsicht  auf  alle  in
seinem  Physikate  befindlichen  medizinischen  Pfuscher  zu  halten,
worunter  alle  Individuen  verstanden  werden,  welche  sich  mit
widerrechtlicher  Ausübung  irgend  eines  Zweiges  der  medizinischen
Wissenschaften,  besonders  dem  Handeln  mit  Medicamenten,  dem
Ausgeben  derselben,  dem  Verfertigen  geheimer  Mittel  befassen;
indem  der  Verkauf  der  Arzneimittel  ausschließlich  nur  den
ordentlichen  Apotheken  vorbehalten  ist.

Der  Cantonsarzt  requirirt  dagegen  die  Abhilfe  schriftlich
bei  dem  Gerichte,  und  wenn  dieses  säumt,  ist  pflichtmäßige
Anzeige  an  die  Regierung  zu  machen.