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. Für die an den Orenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen
Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser
Signalordnung von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichshanzlers:
v. Boetticher.