Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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.  Für  die  an  den  Orenzen  Deutschlands  gelegenen  Bahnstrecken,  welche  von  ausländischen
  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  von  dieser
Signalordnung  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

Berlin,  den  30.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichshanzlers:
v.  Boetticher.