Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  71  (8  360—360).

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Beglaubigungen  von  Abschriften  oder  Unterschriften  ohne  gesetzliche  Verpflichtung
erteilt,  während  in  einzelnen  besonderen  Fällen  die  Erteilung  solcher  Bescheinigungen
den  Polizeibehörden  durch  besondere  Vorschriften  aufgetragen  ist.?)

2.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871
(§  360—360).

(Die  Uebertretungen  ordnungspolizeilicher  Vorschriften.)  )
§  360.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit

Haft  wird  bestraft:
(1—6.)0)

7.  wer  unbefugt  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Wappens  oder  von
Wappen  eines  Bundesfürsten  oder  von  Landeswappen  gebraucht?);

8.  wer  unbefugt  eine  Uniform,  eine  Amtskleidung,  ein  Amtszeichen,
einen  Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  trägts)  oder  Titel,  Würden  oder

sollen  hierbei  nicht  erwähnt  werden
Vf.  24.  Juni  59  (MB.  179),  siehe  auch
wegen  der  Ausstellung  neuer  Gesindebücher
  nach  zweijähriger  vorwurfsfreier
Führung  V.  29.  Sept.  46  §  8  (Nr.  IV  8
Anl.  E.)

)  Die  Ausstellung  einer  Bescheinigung
  darüber,  daß  eine  Person  noch
am  Leben  ist,  kann  durch  jeden  ein  Dienstsiegel
  führenden  öffentlichen  Beamten
erfolgen  Vf.  19.  Juni  44  (MB.  234)
und  St  M.  31.  Mai  54  (MB.  125).
Dieses  Lebenszeugnis  (wie  es  besonders
  auf  Quittungen  über  Renten  aus  der
Preußischen  Rentenversicherungsanstalt
in  Berlin  erforderlich  ist)  wird  stempelfrei
  erteilt,  weil  die  Behörden  und
Beamten  durch  kein  Gesetz  und  keine
Verordnung  zur  Ausstellung  ermächtigt
sind,  diese  Zeugnisse  also  außerhalb
ihrer  Zuständigkeit  erteilen  Vf.  26.  Jan.
97  (MB.  35).

5)  Wie  z.  B.  die  Erteilung  von  Zeugnissen,
  die  den  Gesuchen  um  Bewilligung
des  Armenrechts  in  Zivilprozeßsachen
nach  CPO.  8  118  beizufügen  sind,  gemäß
  Vf.  11.  Okt.  85  (MB.  223)  oder  die
nach  Vf.  26.  Nov.  96  (MB.  228)  stempelfrei
  zu  erteilenden  Bescheinigungen  über
das  Leerstehen  der  bisherigen
Wohnung  eines  versetzten  Beamten,
hinsichtlich  deren  Mietentschädigung  beansprucht
  wird.

1)  Nr.  III  2  Anm.  1.

2)  Das  Kaiserl.  Wappen  (der
schwarze,  einköpfige,  rechtssehende  Adler
mit  rotem  Schnabel,  Zunge  und  Klauen,
ohne  Szepter  und  Reichsapfel,  auf  dem
Brustschilde  den  mit  dem  Hohenzollern-Schilde
  belegten  Preußischen  Adler,  über
denselben  die  Krone  in  der  Form  der  Krone
Karls  des  Großen,  jedoch  mit  zwei  sich
kreuzenden  Bügeln)  ist  festgestellt  durch
AE.  3.  Aug.  71  (RGB.  318).  Der
Gebrauch  des  Kaiserlichen  Adlers  in  der
durch  diesen  Erlaß  festgesetzten  Form
ist  allen  deutschen  Fabrikanten  zur  Bezeichnung
  ihrer  Waren  oder  Etiketten
gestattet  AE.  16.  März  72  (RGB.  90),
wobei  jedoch  die  Form  eines  Wappenschildes
  ausgeschlossen  ist  Bek.  11.  April
72  (RGB.  93).  Eine  Verwendung  zur
Bezeichnung  von  Geschäftsräumen  ist  unzulässig
  OVG.  27.  Febr.  93  (XXIV  308).
—  Landeswappen  sind  die  Wappen
deutscher  Bundesstaaten,  aber  nicht  Provinzial=
  oder  Städtewappen  (Oppenhoff-Delius:
  Kommentar  zum  StGB.
Anm.  33  zu  §  360).  —  Der  Gebrauch
des  Preußischen  Adlers  ist  den  preußischen
  Fabrikanten  zur  Bezeichnung
ihrer  Waren  und  Etiketts  gestattet  Vf.
4.  Jan.  62  (MB.  37).  —  Das  Genfer
Neutralitätszeichen  (das  rote  Kreuz)
ist  durch  G.  22.  März  02  (Anlage  A)
geschützt.

3)  Auch  das  Tragen  ausländischer
Orden  usw.  ohne  die  erforderliche  Ge-