2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 71 (8 360—360).
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Beglaubigungen von Abschriften oder Unterschriften ohne gesetzliche Verpflichtung
erteilt, während in einzelnen besonderen Fällen die Erteilung solcher Bescheinigungen
den Polizeibehörden durch besondere Vorschriften aufgetragen ist.?)
2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
(§ 360—360).
(Die Uebertretungen ordnungspolizeilicher Vorschriften.) )
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
(1—6.)0)
7. wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht?);
8. wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen,
einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägts) oder Titel, Würden oder
sollen hierbei nicht erwähnt werden
Vf. 24. Juni 59 (MB. 179), siehe auch
wegen der Ausstellung neuer Gesindebücher
nach zweijähriger vorwurfsfreier
Führung V. 29. Sept. 46 § 8 (Nr. IV 8
Anl. E.)
) Die Ausstellung einer Bescheinigung
darüber, daß eine Person noch
am Leben ist, kann durch jeden ein Dienstsiegel
führenden öffentlichen Beamten
erfolgen Vf. 19. Juni 44 (MB. 234)
und St M. 31. Mai 54 (MB. 125).
Dieses Lebenszeugnis (wie es besonders
auf Quittungen über Renten aus der
Preußischen Rentenversicherungsanstalt
in Berlin erforderlich ist) wird stempelfrei
erteilt, weil die Behörden und
Beamten durch kein Gesetz und keine
Verordnung zur Ausstellung ermächtigt
sind, diese Zeugnisse also außerhalb
ihrer Zuständigkeit erteilen Vf. 26. Jan.
97 (MB. 35).
5) Wie z. B. die Erteilung von Zeugnissen,
die den Gesuchen um Bewilligung
des Armenrechts in Zivilprozeßsachen
nach CPO. 8 118 beizufügen sind, gemäß
Vf. 11. Okt. 85 (MB. 223) oder die
nach Vf. 26. Nov. 96 (MB. 228) stempelfrei
zu erteilenden Bescheinigungen über
das Leerstehen der bisherigen
Wohnung eines versetzten Beamten,
hinsichtlich deren Mietentschädigung beansprucht
wird.
1) Nr. III 2 Anm. 1.
2) Das Kaiserl. Wappen (der
schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler
mit rotem Schnabel, Zunge und Klauen,
ohne Szepter und Reichsapfel, auf dem
Brustschilde den mit dem Hohenzollern-Schilde
belegten Preußischen Adler, über
denselben die Krone in der Form der Krone
Karls des Großen, jedoch mit zwei sich
kreuzenden Bügeln) ist festgestellt durch
AE. 3. Aug. 71 (RGB. 318). Der
Gebrauch des Kaiserlichen Adlers in der
durch diesen Erlaß festgesetzten Form
ist allen deutschen Fabrikanten zur Bezeichnung
ihrer Waren oder Etiketten
gestattet AE. 16. März 72 (RGB. 90),
wobei jedoch die Form eines Wappenschildes
ausgeschlossen ist Bek. 11. April
72 (RGB. 93). Eine Verwendung zur
Bezeichnung von Geschäftsräumen ist unzulässig
OVG. 27. Febr. 93 (XXIV 308).
— Landeswappen sind die Wappen
deutscher Bundesstaaten, aber nicht Provinzial=
oder Städtewappen (Oppenhoff-Delius:
Kommentar zum StGB.
Anm. 33 zu § 360). — Der Gebrauch
des Preußischen Adlers ist den preußischen
Fabrikanten zur Bezeichnung
ihrer Waren und Etiketts gestattet Vf.
4. Jan. 62 (MB. 37). — Das Genfer
Neutralitätszeichen (das rote Kreuz)
ist durch G. 22. März 02 (Anlage A)
geschützt.
3) Auch das Tragen ausländischer
Orden usw. ohne die erforderliche Ge-