140 Gerichtsverfassung der Rheinprovinz.
Das Assisengericht war zusammengesetzt aus zwölf Geschworenen und drei
Richtern; gegen seine Urteile fand nur das Rechtsmittel der Kassation statt.
Appellationsgerichtshöfe bestanden bei der Erwerbung der Rheinprovinz
durch Preußen zu Trier und Düsseldorf, wozu der vom Generalgouvernement
des Niederrheins provisorisch errichtete zu Köln kam. Durch die Kabinettsordre
vom 19. 11. 1818 und die Verordnung vom 21. 6. 18191) wurden
diese zu einem einzigen Appellationsgerichtshofe zu Köln zusammen gezogen,
welcher aus einem Präsidenten, drei Senatspräsidenten, 26 Räten und zwei
Assessoren bestand. Vor den Appellationsgerichtshof gehörten alle Berufungen
von den Landgerichten, den Handelsgerichten und den Rheingollgerichten,
sowie die in Schwurgerichtssachen von ihm zu erledigenden Geschäfte.
Als oberste Instanz wurde am 21. 6. 1819 2) für das Geltungsgebiet
des französischen Rechts ein Revisions= und Kassationshof mit einem Präsidenten
und 16 Richtern zu Berlin an Stelle der bisherigen Kassationshöfe zu Koblenz
und Düsseldorf errichtet, welcher wie der Pariser Kassationshof nur den
Zweck hatte, die Einheit der Rechtsgrundsätze und die Bewahrung der wesentlichen
Formen zu sichern.
Als Sondergerichte bestanden im Gebiete des rheinischen Rechts auf
Grund der Zwischengesetzgebung und des Code de commerce von 1807
besondere Handelsgerichte, deren Präsidenten und Mitglieder aus den angesessenen
Handelsleuten auf zwei Jahre ernannt wurden und erst nach Ablauf
eines Jahres wieder ernannt werden konnten. Im Jahre 1815 gab es
Handelsgerichte zu Trier, Koblenz, Köln, Krefeld, Aachen und Elberfeld,
ihre Gerichtsbarkeit sollte sich nach einer Verordnung vom 7. 6. 1821
über den ganzen Landgerichtsbezirk erstrecken, in dem sie gelegen waren.
Die Berufung von den Entscheidungen der Handelsgerichte, die nur bei
Objekten von wenigstens 1000 Franken stattfand, ging an den Appellationsgerichtshof.
Als Hilfsorgane der Gerichte bestanden das öffentliche Ministerium und
das Amt der Gerichtsvollzieher. Das öffentliche Ministerium war vertreten
bei den Landgerichten durch einen Ober-Prokurator und einen oder mehrere
Prokuratoren, bei dem Appellationsgerichtshofe durch einen Generalprokurator,
mehrere Generaladvokaten und Prokuratoren. Den Generaladvokaten lag
der Dienst in den öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs, den Prokuratoren
die schriftlichen Arbeiten, der sog. Dienst im Parket, ob. Bei dem Kassationshofe
gab es ebenfalls einen Generalprokurator und einen Generaladvokaten.
10) G. S. 1819, S. 209.
2) G. S. 1819, S. 162.