Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

140  Gerichtsverfassung  der  Rheinprovinz.

Das  Assisengericht  war  zusammengesetzt  aus  zwölf  Geschworenen  und  drei
Richtern;  gegen  seine  Urteile  fand  nur  das  Rechtsmittel  der  Kassation  statt.

Appellationsgerichtshöfe  bestanden  bei  der  Erwerbung  der  Rheinprovinz
durch  Preußen  zu  Trier  und  Düsseldorf,  wozu  der  vom  Generalgouvernement
des  Niederrheins  provisorisch  errichtete  zu  Köln  kam.  Durch  die  Kabinettsordre
  vom  19.  11.  1818  und  die  Verordnung  vom  21.  6.  18191)  wurden
diese  zu  einem  einzigen  Appellationsgerichtshofe  zu  Köln  zusammen  gezogen,
welcher  aus  einem  Präsidenten,  drei  Senatspräsidenten,  26  Räten  und  zwei
Assessoren  bestand.  Vor  den  Appellationsgerichtshof  gehörten  alle  Berufungen
von  den  Landgerichten,  den  Handelsgerichten  und  den  Rheingollgerichten,
sowie  die  in  Schwurgerichtssachen  von  ihm  zu  erledigenden  Geschäfte.

Als  oberste  Instanz  wurde  am  21.  6.  1819  2)  für  das  Geltungsgebiet
des  französischen  Rechts  ein  Revisions=  und  Kassationshof  mit  einem  Präsidenten
und  16  Richtern  zu  Berlin  an  Stelle  der  bisherigen  Kassationshöfe  zu  Koblenz
und  Düsseldorf  errichtet,  welcher  wie  der  Pariser  Kassationshof  nur  den
Zweck  hatte,  die  Einheit  der  Rechtsgrundsätze  und  die  Bewahrung  der  wesentlichen
  Formen  zu  sichern.

Als  Sondergerichte  bestanden  im  Gebiete  des  rheinischen  Rechts  auf
Grund  der  Zwischengesetzgebung  und  des  Code  de  commerce  von  1807
besondere  Handelsgerichte,  deren  Präsidenten  und  Mitglieder  aus  den  angesessenen
  Handelsleuten  auf  zwei  Jahre  ernannt  wurden  und  erst  nach  Ablauf
eines  Jahres  wieder  ernannt  werden  konnten.  Im  Jahre  1815  gab  es
Handelsgerichte  zu  Trier,  Koblenz,  Köln,  Krefeld,  Aachen  und  Elberfeld,
ihre  Gerichtsbarkeit  sollte  sich  nach  einer  Verordnung  vom  7.  6.  1821
über  den  ganzen  Landgerichtsbezirk  erstrecken,  in  dem  sie  gelegen  waren.
Die  Berufung  von  den  Entscheidungen  der  Handelsgerichte,  die  nur  bei
Objekten  von  wenigstens  1000  Franken  stattfand,  ging  an  den  Appellationsgerichtshof.


Als  Hilfsorgane  der  Gerichte  bestanden  das  öffentliche  Ministerium  und
das  Amt  der  Gerichtsvollzieher.  Das  öffentliche  Ministerium  war  vertreten
bei  den  Landgerichten  durch  einen  Ober-Prokurator  und  einen  oder  mehrere
Prokuratoren,  bei  dem  Appellationsgerichtshofe  durch  einen  Generalprokurator,
mehrere  Generaladvokaten  und  Prokuratoren.  Den  Generaladvokaten  lag
der  Dienst  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des  Gerichtshofs,  den  Prokuratoren
die  schriftlichen  Arbeiten,  der  sog.  Dienst  im  Parket,  ob.  Bei  dem  Kassationshofe
  gab  es  ebenfalls  einen  Generalprokurator  und  einen  Generaladvokaten.

10)  G.  S.  1819,  S.  209.
2)  G.  S.  1819,  S.  162.