Volltext : Bismarck, Die gesammelten Werke, Band 6a.

Freiheit  und  Sicherheit  des  Eigentums.  (§S.  58.)  231
eine  Herabsetzung  des  Betrages  erfolgt,  so  erhält  der  Unternehmer  den  gezahlten  Mehrbetrag
  ohne  Zinsen,  den  hinterlegten  Mehrbetrag  aber  mit  den  davon  in  der  Zwischenzeit
  etwa  aufgesammelten  Hinterlegungszinsen:  zurück  (§§S.  36—38).

8.  Das  Gesetz  hat  ferner  in  dem  Titel  vom  Enteignungsverfahren  noch  folgende
allgemeine  Bestimmungen:

a)  Alle  Vorladungen  und  Zustellungen  im  Enteignungsverfahren  sind  nur  gültig,
wenn  sie  nach  den  für  gerichtliche  Behändigungen  gemäß  Z.  P.  O.,  §.  166  ff.  bestehenden
  Vorschriften  erfolgt  sind;  die  zivilprozessualischen  Vorschriften,  die  im  übrigen  für
das  Verfahren  vor  den  Bezirksausschüssen  keine  Geltung  haben,  sind  also  hier  ausdrücklich
  für  maßgebend  erklärt.  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben
der  zur  Zustellung  gerichtlicher  Verfügungen  bestellten  Beamten  (§F.  39).7

b)  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte  haben  die  Beweisfrage  unter  Berücksichtigung
aller  Umstände  nach  freier  Uberzeugung  zu  beurteilen  (§.  40)0.4

c)  Wo  das  Enteignungsgesetz  die  Anordnung  einer  Kaution  vorschreibt  oder  zuläßt,
ist  gleichwohl  der  Fiskus  von  der  Kautionsleistung  frei  (§.  41).“

4)  Wenn  der  Unternehmer  von  dem  ihm  verliehenen  Enteignungsrechte  binnen  der
in  dem  Euteignungsbeschlusse  (§.  21)  bestimmten  Zeit,  keinen  Gebrauch  macht,  oder  von
dem  Unternehmen  zurücktritt,  bevor  die  Festsetzung  der  Entschädigung  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses  erfolgt  ist,  so  erlischt  jenes  Recht,  insoweit  es  auf  dem  Planfeststellungsbeschluß
  nach  §.  21  beruht;  die  landesherrliche  Verordnung  (§.  2)  wird  jedoch  davon
nicht  berührt.?  Der  Unternehmer  haftet  in  diesem  Falle  den  Entschädigungsberechtigten
im  Rechtswege  für  die  Nachteile,  welche  ihnen  durch  das  Enteignungsverfahren  erwachsen
  sind.  Tritt  der  Unternehmer  zurück,  nachdem  bereits  die  Feststellung  der  Entschädigung
  erfolgt  ist,  so  hat  der  Eigentümer  die  Wahl,  ob  er  lediglich  Ersatz  für  die
Nachteile,  welche  ihm  durch  das  Enteignungsverfahren  erwachsen  sind,  oder  Zahlung  der
festgestellten  Entschädigung  gegen  Abtretung  des  Grundstücks,  geeignetenfalls  nach  vorgängiger
  Durchführung  des  in  §.  30  gedachten  Prozeßverfahrens  im  Rechtswege,  beanspruchen
  will  (§.  42).  Dem  Gerichte  sind  hierüber  die  erforderlichen  amtlichen  Mitteilungen
  zu  machen.

e)  Die  Kosten  des  administrativen  Verfahrens  —  sowohl  über  die  Enteignung,
als  über  die  Entschädigung  —  trägt  der  Unternehmer;  ebenso  die  des  prozessualischen
in  erster  Instanz,  wenn  er  selbst  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  hat.  Im
übrigen  gelten  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Kosten  die  gewöhnlichen  prozessualischen  Grundsätze.
  Für  Enteignungssachen  ist  indes  eine  ausgedehnte  Stempel=  und  Gebührenfreiheit

bewilligt  worden  (§F.  43  in  Verbindung  mit  §.  30).7

 

1  Verordnung  v.  21.  Mai  1879  (G.  S.  383):
2½  Prozent,  Eger,  II,  S.  397.

2  Eger,  II,  S.  386—437,  besonders  auch  über
die  zahlreichen  Streitfragen,  die  sich  aus  der  gesetzlichen
  Verzinsungepflicht  ergeben.  Gierke:,
Deutsches  Privatrecht  II,  S.  504,  N.  188.

*  Auf  die  über  die  Langsamkeit  des  preuß.
Enteignungeverfahrens  erhobenen  Klagen  hat  die
Regierung  seit  Jahren  gesucht,  „durch  geeignete
Anordnungen  im  Verwaltungswege  eine  Beschleunigung
  des  Verfahrens  herbeizuführen“.  Ein
am  11.  März  1904  im  Abg.  H.  gestellter  Antrag
Dr.  Eckels,  behufs  Beschleunigung  das  G.  v.
1874  abzuändern,  ist  am  5.  Nov.  1904  der  Justizkommission
  überwiesen  worden  (Drucks.  des  Abg.
H.,  20.  Legislaturperiode,  1.  Sess.  1904,  Nr.
129.  —  Verhandlungen  S.  7114—  7119,  98.
Sitzung".  Der  Vorschlag  geht  dahin,  eine  Bestimmung
  aufzunehmen,  daß  der  Bezirksausschuß
nach  beschrittener  Nechtskraft  des  Planfeststellungsbeschlusses
  in  dringenden  Fällen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  die  Inangriffnahme  des
für  das  Unternehmen  in  Anspruch  genommenen

 

Grundbesitzes  gegen  vorgängige,  vorläufig  festzusetzende
  Entschädigung  gestatten  kann,  wenn  der
Unternehmer  wegen  der  weitergehenden  Ansprüche
des  Eigentümers  eine  vom  Bezirksausschuß  zu
bestimmende  Sicherheit  leistet.  Eger  hält  diesen
Vorschlag  mit  Recht  nicht  für  zweckentsprechend,
verspricht  sich  nur  von  einer  möglichst  weitgehenden
Zusammenlegung  der  Abschnitte  des  Verfahrens
Erfolg.  Deutsche  Juristenzeitung  1905,  S.  142.

4  Eger,  Bod.  II,  S.  437  ff.,  besonders  S.  439
über  die  Ausschließlichkeit  dieser  Vorschrift.

*  Eger,  Bd.  II,  S.  440  ff.,  vgl.  jetzt  die
allgemeinen  Vorschriften  gleichen  Inhalts  Z.  P.  O.
§.  286;  L.  V.  G.,  §§.  79,  120.

6#„Fiskus“  ist  der  preußische  Staatsfiskus  in
allen  seinen  Stationen,  ebenso  aber  der  dem
Landesfiskus  grundsätzlich  gleichstehende  Reichsfiokus,
  anderer  Ansicht  Eger,  Bd.  II,  S.  449.

*7  S.  Eger,  Bd.  II,  S.  451  f.

8  Eger,  Bd.  II,  S.  449—  464.  Gierke  II,
S.  498  N.  161.

*  Agl.  dazu  die  näheren  Angaben  bei  v.
Brauchitsch,  Bd.  IV.  S.  413,  N.  121—123: