Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Niederlagsplätze  —  Nießbrauch  75

leisteten  Zahlung,  also  um  eine  Leistung  handelt,  bei  der  vorwiegend
privatrechtliche  Erwägungen  einschlagen  (OBS.  13.  Alai  19031  S  83).  Im
Streitverfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten  (Verwaltungsstreitsachen  I  1)
können  Rüchforderungen  geltend  gemacht  werden  in  den  Fällen  von
8§  21  4,  5,  7,  9  des  Ges.  vom  19.  Juli  1900,  dagegen  nicht  in  den  Fällen
von  §  21  1,  2  (O6.  6.  Aug.  1902  1  §S  139).  Vor  die  Verwaltungsgerichte
gehören  ferner  Streitigkeiten  zwischen  Krankenkassen  (BoGes.  vom  10.  April
1892  S.  417  §  582,  s.  Krankenversicherung  B  X),  sowie  zwischen
Armenverbänden  und  Krankenkassen  wegen  irrtümlich  geleisteter  Unterstützung
  (M  Entsch.  vom  1.  Nov.  1899,  Fischer  XXI  122)."  Dagegen
sind  Ansprüche  einzelner  an  eine  Krankenkasse  auf  Grund  freiwilliger
Geschäftsführung  im  Rechtswege  geltend  zu  machen  (MEntsch.  14.  Vov.
1900,  Fischer  XXII  246,  Reger  XXI  166).  Die  Verwaltungsbehörden
sind  zuständig  bei  Rüchforderung  von  Unfallrenten,  wenn  die  verurteilende
  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  vom  Reichsversicherungsamt
wieder  aufgehoben  wird  (Kompetenzgerichtshof  25.  Okt.  1900,  SWB.
1901  S.  194,  Fischer  XXII  213,  316,  Annalen  XXII  34).  Der  Anspruch
  auf  Zurüchzahlung  von  Steuern  und  Gemeindeanlagen  kann
nur  unter  gleichzeitiger  Anfechtung  der  Veranlagung  selbst  und  nur  in
den  hierfür  vorgeschriebenen  Fristen  und  Formen  erfolgen.  Die  spätere
Aufhebung  einer  ordnungsgemäß  zu  stande  gekommenen  Regulativbestimmung
  berechtigt  zur  Rüchforderung  nicht  (OV6S.  1.  Aug.  1901
II  8  111,  16.  Okt.  1902  II  8  185  und  29.  Dez.  1902  II  S  258,  Jahrb.
1  176).  Dasselbe  gilt  von  Anliegerleistungen,  wenn  der  Anlieger  von
den  ihm  zustehenden  Rechtsmitteln  keinen  Gebrauch  gemacht  oder  sich
der  Zahlung  vorbehaltlos  unterworfen  hat  (O#6.  27.  April  1901
1!1  8  10.39,  1.  Febr.  1902  I  8  265,  18.  März  1902  1  8  24  und
15.  Okt.  1902  1  8  256,  Jahrb.  II  305).  Wechsel  der  Rechtsprechung
begründet  kein  Rüchforderungsrecht  (MSntsch.  vom  20.  April  1892,
Fischer  XIV  72).

*  Das  Verwaltungsstreitverfahren  zwischen  verschiedenen  Krankenkassen
setzt  voraus,  daß  der  Unterstützte  versicherungepflichig  war;  andernfalls
findet  der  Mechtswe  statt  (Preuß.  O.  23.  Sept.  1901,  PVB.  XAXIII  277,
Arbeiterversorgung  XIX  28,  Reger  *  225).  Die  Rüchforderung  von  Kurkosten,
  welche  die  Krankenhasse  irrtümlich  an  einen  Armenverband  geleistet

hat,  ist  in  Preußen  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren  geltend  zu  machen
(Preuß.  O.  7.  Juli  1900,  Reger  2.  Erg.  Bd.  50).

#iederlagsplätze  s.  Bauplätze.

V;iederlassungsverträge  s.  Ausweisung  B.

A;iederschlagung  des  Verfahrens  s.  Begnadigung.

#;ießbrauch.  Das  B.  behandelt  den  N.  und  die  Autznießung
in  §§  873—902,  1030—1067  (N.  an  Sachen),  88  1068—1084  (N.  an
Rechten),  §§  1085—1089  (N.  am  Vermögen),  88  1365—1409,  1418

bis  1425  (ehemännlicher  A.),  §§  1649—1663,  1678  (väterlicher  M.),
§§  1685,  1686  inncher  v.  *  Dazu  kommt  Ges.  vom  7.  Juli  1900