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e) Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen.
Aeußere Umschließung.
D zäser Zes
2 asser alser
. äußere und Körb und
Innere Umschließung. Um- Säcke. Matten. Ballen. 30% Körbe Kisten.
schließung. unds unter
darüber.300 kg.
5% % % % % 5% o90/
. . 2 4 6 7 10 16
Säckchen oder Bällcbhen 2 4 6 8 9 12 18
Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 12 14 16 17 20 26
d) Für Cigarren und Cigaretten.
* Ohne Aeußere Umschließung.
·- äußere Um—
Innere Umschließung. schließung. Säcke. Matten. Ballen. Kanasser. Körbe. Fässer.
5½% % % % K % %
. . 2 4 6 12 13 16
Kleine Kisten 24 26 28 30 36 37 40
Körbchen oder Pappkästen 12 14 16 18 24 25 28
F. 6.
Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren.
1. Gehen verschieden tarifirte Waaren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die
gemeinsame Umschließung vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. §. 7) bei Feststellung
des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer
Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen sind) nicht statt,
sondern es ist das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung
der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.
2. Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern,
jedoch gleichen Zollsätzen angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter-
liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedoch kann auch die Verzollung nach
dem Gesammt-Bruttogewichte des betreffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des De-
klaranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statistischen Anschreibung ist in solchen
Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt-Bruttogewichts nach Verhältniß
der in der Deklaration 2c. angegebenen Mengen zu berechnen.
3. Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung
auf dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des gollpflichtigen Gewichts entfernt werden.
4. In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in ver-
hältnißmäßig geringfügiger Menge beigepackt sind, ist die Zollverwaltung befugt, für die erstere Waare
den Zoll nach dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu
erheben.
S. 7
Einfluß der Umschließung auf den Zollsatz, bezw. besondere Verzollung der Unmschließung.
1. Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Umschließungen ein, welche bei den
Tarasätzen als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (z. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer 2c.