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von Metall, Guttapercha u. dgl.), so sind derartige Kolli — einschließlich des Gewichts der Umschließung
— nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik= oder handelsübliche
Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Betheiligten die Netto-Ermittelung der Waare oder
die Abnahme einer derartigen äußeren Umschließung beantragt, so tritt Nettoverwiegung ein, und die
Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren. Die gleiche Be-
handlung tritt beim Eingange von Waaren in Umschließungen aller Art ein, wenn die Absicht einer Um-
gehung des Eingangszolls für die Umschließungen, wie beispielsweise durch eine unregelmäßige und un-
vollkommene Füllung bei mit Getreide eingehenden neuen Säcken, augenscheinlich hervortritt oder sonst
nachweisbar ist.
Beim Eingang von Mineralöl in Fässern, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatz unterliegen,
als die darin enthaltene Flüssigkeit, sind die Fässer, insoweit sie nicht unter zollamtlicher Kontrole zur
Wiederausfuhr gelangen, nach ihrem Eigengewicht besonders mit einem Zollsatze zu belegen, welcher der
Differenz zwischen den Tarifsätzen für das Mineralöl und für die Jässer entspricht. Wenn es von dem
Zollpflichtigen nicht vorgezogen wird, das wirkliche Gewicht der Fässer durch Verwiegung ermitteln zu
lassen, wird das zollpflichtige Gewicht derselben zu 20 Prozent des der Verzollung des Oels zu Grunde
zu legenden Gewichts der Flüssigkeit und der Fässer angenommen.
2. Die inneren Umschließungen, welche nach §. 1 B nicht zum Nettogewicht der Waare gehören,
sind zollfrei zu belassen, sofern es sich dabei nur um gewöhnliche Umschließungen von geringem Gebrauchs-
oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen dagegen an sich einen erheblicheren Gebrauchs-
oder Verkaufswerth, so sind sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Verzollung zu
ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht
der Waare gehören, nach Ziffer 3 zu behandeln.
3. Die inneren Umschließungen, welche nach §. 1 A zum Nettogewicht der Waare gehören,
bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren.
Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs= oder Verkaufswerth und
unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zollsatze von mehr als 30 Mark für 100 Kilogramm, während
der Zollsatz der Waare hinter dem Zollsatze der Umschließung zurückbleibt, so ist die Waare wie die Um-
schließung je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, be-
sondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendisponent ausdrücklich die Tarifirung der Waare
sammt der inneren Umschließung nach dem Zollsatze der letzteren beantragt.
Sind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise
zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absatz 2 auch dann, wenn der Zollsatz 30 Mark
oder weniger für 100 Kilogramm beträgt.
Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Zweck
ihrer gesonderten Verzollung finden die Vorschriften im §. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung.
4. Etuis, Futterale und ähnliche Umschließungen, welche dazu bestimmt sind, den darin ent-
haltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind zusammen mit diesen Waaren, soweit dieselben
nicht der Verzollung nach Stückzahl unterliegen, als ein Ganzes nach demjenigen Tarifsatze zur Verzollung
zu ziehen, welchem der höher tarifirte Theil — sei es das Etnui für sich allein, betrachtet oder dessen
Inhalt getrennt von dem Etui gedacht — unterliegt. Besteht der Inhalt aus verschieden tarifirten
Gegenständen, so findet die Verzollung nach dem am höchsten belegten Bestandtheile statt, mit der Maß-
gabe jedoch, daß der am höchsten belegte Bestandtheil bei der Tarifirung dann außer Betracht bleibt,
wenn derselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhalts nur von ganz untergeordneter
Bedeutung ist.
Gehen solche Etuis noch in besonderen Umschließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst
dauernd vor Beschädigung zu schützen, so werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigerechnet,
ohne auf den nach obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsatz einen Einfluß zu üben.
Ausnahmen finden statt bei Etuis, in denen Medaillen oder optische und andere unter Tarif-
nummer 15 a2 begriffene Instrumente eingehen, sowie bei einfachen Ueberzügen aus Zengstoffen (z. B. über
Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum
Nettogewicht des zollpflichtigen Inhalts hinzugerechnet. Die nämlichen Ausnahmevorschriften finden auch
auf Druck= oder Bilderwerke, welche in Etuis, Futteralen oder ähnlichen Umschließungen eingehen,
Anwendung.