Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Umschließungen ein, welche zur ferneren 
Aufbewahrung dienen, so bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht. 
. Etuis und ähnliche nicht als Uebergehäuse zu betrachtende Umschließungen, in welchen Taschen— 
uhren eingehen, sind nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren. 
5. Schutzdecken, in welchen Lokomobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen 
eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen 2c. nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zu- 
sammen mit den Maschinen 2c. nach den für diese festgestellten Sätzen verzollt. · 
6. Koffer, welche als Reisegeräth dienen, sind auch dann auf Grund des Zolltarifgesetzes §. 5 
Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Reise-Effekten noch zollpflichtige, jedoch nicht als Handelsgegen- 
stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen sich Muster oder Proben befinden, 
welche Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausschicken oder sich 
nachkommen lassen, von der Zollfreiheit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an sich 
zollfrei oder zollpflichtig sein. 
Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Ver- 
zollung, wenn nicht aus der Beschaffenheit der Koffer sich augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglich 
als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur zu diesem Zwecke bestimmt sind. 
Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung 
verwendet zu werden pflegen, sind mit den Fellen zollfrei zu lassen. 
Berlin, den 30. Mai 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
  
2. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. 
Vom 28. Mai 1888. 
In Ergänzung der Bekanntmachungen vom 23. Juli 1883 und vom 18. März 1884 (Central-Blatt 
S. 238 und 61) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge- 
hörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen 
Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den Niederlanden auch über die niederländische Zollabfertigungs- 
stelle zu Velldricht (YDzendijke) erfolgen darf. 
Berlin, den 28. Mai 1888. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
3. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Dezember 1884 (Central-Blatt 1885, Seite 2) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Marine-Stabsarzt Dr. Kleffel in Yokohama, derzeitigem. 
Chefarzt des dortigen Marine-Lazareths — an Stelle des zu anderweiter dienstlicher Verwendung ab- 
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