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da ab, sonst vom Beginn des 1. Oktober 1888 ab, der aus der Fabrik ausgehende Zucker, soweit er
nicht bereits der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden war, steuerlich als Zucker der
Betriebsperiode 1. August 1888/89 behandelt.
2. a) Für die auf Antrag in der Zuckerfabrik vorzunehmende steueramtliche Feststellung der
Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten, des Ausbringens an fertigem Zucker daraus und der
Zuckermenge, bis zu deren Höhe die Fabrik weiter noch Zucker gegen Vergütung der Steuer nach den
bisherigen höheren Sätzen zur Ausfuhr oder Niederlegung bringen kann, gelten die in der Anlage ent-
haltenen Bestimmungen. ·
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nach Bedürfniß nähere Anordnungen zu treffen, oder solche
den Hauptämtern zu übertragen.
b) Dem Zuckerfabrikanten ist gestattet, in An= und Abrechnung auf den für ihn nach Ziffer IV. 2
der Anlage festgestellten Gesammtvergütungsbetrag bis zum 1. Oktober d. J. auch Zucker ohne Entrichtung
der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr zu bringen. Die An= und Abrechnung geschieht in den
Beträgen, welche sch für die betreffenden Zuckermengen als Steuervergütung nach den bisherigen höheren
Sätzen von 17,25 7, 21,50 J&¾ oder 20,15 J— berechnen.
Berlin, den 21. Juni 1888. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.
Anlage.
· Zuckerfabrikanten, welche von der im 8. 6 Absatz 2 des Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1887
gewährten Befugniß Gebrauch machen wollen, müssen dies, bei Verlust des Anspruches auf Berücksichtigung,
spätestens am 10. Juli d. J. dem Hauptamt anzeigen.
Sodann ist dem Hauptamt spätestens am 28. Juli d. J. eine Anmeldung der aufzunehmenden
Zuckerbestände, sowie eine Berechnung der Zuckermenge, für welche die Berechtigung zur Ausfuhr oder
Niederlegung mit der bisherigen höheren Vergütung beansprucht wird, in je zwei vom Fabrikinhaber
unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Im Galle der Verspätung ist die steueramtliche Bestandesauf-
nahme zu versagen.
1. Die Anmeldung muß ergeben, welche Arten und Gewichtsmengen von Rohzucker und un-
fertigen Fabrikaten am 1. August d. J. vorhanden sein und in welchen Fabrikräumen dieselben werden
zur amtlichen Revision gestellt werden.
Als Rohzucker sind die vergütungsfähigen Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt
anzumelden.
Als unfertige Fabrikate sind auzumelden und dürfen nur angemeldet werden:
a) Brote, welche sich in der Trockenstube befinden;:
b) Rohzucker (Nachprodukte) von weniger als 90 Prozent Zuckergehalt; .
0)Füllmassen.HieruntersindauchDeckkläsrhSyrupeundMelassen,nichtaber-grünender—the"il-
weise ausgedeckte Brote verstanden.
Im einzelnen sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
1. Für vergütungsfähigen Rohzucker.
Derselbe muß in verpacktem Zustande nach Zahl, Verpackungsart, Brutto= und Nettogewicht der
Kolli, sowie nach dem Zuckergehalt in Prozenten der Polarisation angemeldet werden, wobei im übrigen
die bezüglichen Vorschriften für die Anmeldung zur Ausfuhr oder Niederlegung von Zucker mit dem An-
spruch auf Steuervergütung Anwendung finden.
2. Für unfertige Fabrikate.
a) Bezüglich der in der Trockenstube befindlichen Brote ist anzugeben, und zwar je besonders
bezüglich etwaiger verschiedener Arten (größere, kleinere): die Vergütungsklasse; die Zahl; das erfahrungs-
mäßige Durchschnittsgewicht eines Brots im fertigen Zustande: das hiernach berechnete Gesammtgewicht.