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1 b) Der nicht vergütungsfähige Rohzucker ist in verpacktem Zustande nach Zahl, Verpackungsart,
Brutto= und Nettogewicht der Kolli, sowie nach seiner Beschaffenheit anzumelden, in letzterer Beziehung
nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften für die Füllmassen (unter ch. «.
c) Bezüglich der Füllmassen ist anzugeben: die Art; die Beschaffenheit, und zwar die Höhe der
Polarisation nach vollen Prozenten und Bruchtheilen von mindestens ½, der Quotient, der Gehalt der
Trockensubstanz an Nichtzucker, der Wassergehalt; die zur Aufbewahrung dienenden Gefäße (Bassins,
Kasten u. s. w.), unter Angabe des Rauminhalts nach Litern; bei nicht ganz gefüllten Gefäßen die kubische
Menge der darin befindlichen Füllmasse nach Litern; das erfahrungsmäßige Gewicht der in den Gefäßen
enthaltenen Füllung. Wird ausnahmsweise Füllmasse in eingedicktem Zustande lose in Blöcken auf-
bewahrt, so ist Zahl und Gewicht der letzteren anzugeben.
d) Die Anmeldung muß übersichtlich und in einer die amtliche Bestandesaufnahme thunlichst er-
leichternden Weise eingerichtet sein. Der Fabrikinhaber hat sich dieserhalb rechtzeitig an das Hauptamt
zu wenden und dessen Anweisung Folge zu leisten.
Zum Zwecke der Information wird das Hauptamt nach Befinden eine Besichtigung der Fa-
brik vornehmen.
ine nicht vorschriftsmäßige Anmeldung kann unberücksichtigt bleiben.
II. In Bezug auf die Berechnung der Zuckermenge, für welche die Anwendung der bis-
herigen höheren Vergütungssätze beansprucht wird, gelten folgende Bestimmungen:
1. Der vorhandene vergütungsfähige Rohzucker kommt mit der aus der Anmeldung sich ergebenden
Gewichtsmenge in Ansatz. ·
2. Das Gleiche gilt bezüglich der in der Trockenstube befindlichen Brote.
3. Bezüglich der nicht vergütungsfähigen Ruhzucker und der Füllmassen ist das wahrscheinliche
Ausbringen an vergütungsfähigem Zucker anzugeben. Den angegebenen Mengen raffinirten Zuckers sind
die entsprechenden Rohzuckermengen nach einer Berechnung beizufügen, bei welcher 100 kx raffinirte nicht
höher als mit 116,, kg Rohzucker angesetzt werden dürfen.
Die Berechnung über das Ausbringen ist auf Grund der Betriebs= und Rechnungsbücher, unter
Anschluß von Auszügen daraus, mit der Beschränkung aufzustellen, daß über die niedrigsten Ausbeuten,
welche in einem der letzten drei Betriebsjahre 1884/85 bis 1886/87 im Jahresdurchschnitt aus Zucker-
stoffen gleicher Beschaffenheit gewonnen worden sind, nicht hinausgegangen werden darf. Soweit es an
den bezüglichen buchmäßigen Grundlagen mangelt, ist durch ein Gutachten zweier an dem Fall persönlich
nicht interessirter Sachverständiger nachzuweisen, daß die angegebene Menge des Ausbringens als Mindest-
maß der Ausbeute mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
III. 1. Am 1. August d. J. und, soweit erforderlich, den zunächst folgenden Tagen findet die
steueramtliche Bestandesaufnahme statt. Die Fabrik muß an den bezeichneten Tagen außer Be-
trieb sein. »
Die Bestandesaufnahme geschieht unter Leitung des Hauptamtsvorstandes oder eines anderen
Oberbeamten der Steuerverwaltung sowie unter Zuziehung eines oder mehrerer vom Hauptamt aus-
gewählten technischen Sachverständigen (Zuckerindustrielle, vereidigte Handelschemiker u. s. w.).
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche
erforderlich sind, damit die Bestandesaufnahme in den vorgeschriebenen Grenzen nach näherer Anordnung
des leitenden Oberbeamten schnell und zuverlässig ausgeführt werden kann. Insbesondere hat derselbe
auch die Behälter (Säcke, Fässer u. s. w.) zur Aufbewahrung der Proben zu liefern, welche von den
Rohzuckern oder Füllmassen zum Zwecke der Feststellung ihrer Beschaffenheit entnommen werden. (Vgl.
unter 2c.) ·
2. Bei der steueramtlichen Feststellung der Zuckerbestände nach Menge und Art finden thunlichst
die entsprechenden Vorschriften über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung
sinngemäße Anwendung, namentlich auch in Bezug auf die Vornahme probeweiser Ermittelungen.
Im einzelnen ist zu beachten:
a) Das in der Anmeldung angegebene erfahrungsmäßige Durchschnittsgewicht der in der Trocken-
stube befindlichen Brote nach Fertigstellung kann als richtig angenommen werden, wenn sich aus der
Einsichtnahme der Betriebs= und Rechnungsbücher und der Besichtigung der Brote Bedenken nicht ergeben.
Andernfalls hat nach beendeter Trocknung der Brote eine amtliche Verwiegung stattzufinden.