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Der Bundesrath hat
in betreff der Denaturirung des Branntweins
in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die durch Beschluß des Bundesraths vom 15. Dezember v. J. — Central-Blatt von 1887 S. 570 —
vorgeschriebene Zusammensetzung des allgemeinen Denaturirungsmittels im Sinne des Regfllativs, betreffend
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, bleibt bis auf weiteres in Geltung.
2. An die Stelle der bisherigen Bestimmungen über die Beschaffenheit der Bestandtheile des
allgemeinen Denaturirungsmittels (Anlage R. 2 des Regulativs) treten die in der Anlage A. enthaltenen gun
Vorschriften. Bis zum 31. Dezember 1888 können jedoch Holzgeist und Pyridinbasen in der den bis 4.
herigen Erfordernissen entsprechenden Beschaffenheit zur Denaturirung verwendet werden.
3. Die Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit des Holzgeistes und der Pyridinbasen
erfolgt nach Maßgabe der Anleitung in Anlage B. lnlage B
4. Dem allgemeinen Denaturirungsmittel darf von den zur Zusammensetzung desselben ermächtigten ——
Fabriken ein Zusatz von 40 g Lavendelöl oder 60 g Rosmarinöl, auf je 1 Liter, beigemengt werden.
Die bezüglich der Bestandtheile des allgemeinen Denaturirungsmittels vorgeschriebene Prüfung durch den
amtlich bestellten Chemiker ist auf diese Zusätze gleichfalls zu erstrecken.
5. Es ist verboten,
a) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise wieder auszu-
scheiden, oder — abgesehen von der Ausnahme zu 4 — dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen,
durch welche die Wirkung des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch verändert wird.
b) Branntwein, welcher — abgesehen von der Ausnahme zu 4 — in der unter a angegebenen
Weise behandelt ist, zu verkaufen oder feilzuhalten. Händler mit denaturirtem Branntwein sind verpflichtet,
einen Abdruck des vorstehenden Verbots in ihren Verkaufslokalen an einer deutlich sichtbaren Stelle aus-
zuhängen.
h 6. Gewerbtreibenden kann es gestattet werden, die Denaturirung von Branntwein für den eigenen
gewerblichen Bedarf statt mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel oder mit Pyridinbasen (8. 10 des
Regulativs) auch mit 5% Holzgeist von der vorgeschriebenen Beschaffenheit vorzunehmen. Bezüglich der
Voraussetzungen, unter denen dieses Denaturirungsmittel zugelassen werden darf, finden die Vorschriften
des §. 9 des Regulativs entsprechende Anwendung. 1
7. Ebenso kann auch weiterhin und ohne die in dem §. 19 des Regulativs bisher vorgesehene
Beschränkung Händlern gestattet werden, zum Verkaufe an Gewerbtreibende Branntwein mit 5% Holz-
geist denaturiren zu lassen, und kann Gewerbtreibenden, welche ihren Bedarf an denaturirtem Brannt-
wein beim Händler ankaufen wollen, die Berechtigung hierzu ertheilt werden. Die früher gültigen bezüg-
lichen Vorschriften finden hierauf weitere Anwendung.
8. Gewerbtreibenden, welche Lacke oder Polituren bereiten, darf die Denaturirung des dazu zu
verwendenden Branntweins mit ½/2 % Terpentinöl weiterhin auch dann gestattet werden, wenn die Lacke
oder Polituren nicht zur Verarbeitung im eigenen Fabrikationsbetriebe (§. 10 des Regulativs), sondern
zum Handel bestimmt sind. »
9. Zur Herstellung von Brauglasur darf die Denaturirung mit einer Lösung von 1 Gewichtstheil
Schellack und 2 Gewichtstheilen Alkohols von 95% zugelassen werden, welche dem Branntwein in dem
Verhältniß von 20% zuzusetzen ist.
Für den zur Bereitung dieser Schellacklösung verwendeten Alkohol ist Steuerfreiheit zu gewähren.
10. Es darf ferner gestattet werden, Branntwein denaturiren zu lassen:
aà) zur Herstellung der nachbenannten Chemikalien:
der Alkaloide, der als Arzneimittel gebrauchten Extraktivstoffe, wie Gallappenharz und Skammonium,
des Chloroforms, Jodoforms, der Aethylweinsäure, des Chloralhydrats, Schwefeläthers, des
Essigäthers zu technischen Zwecken (vergl. Ziffer 11), Kollodiums, Tannins, der Salicylsäure und
der salicylsauren Salze, des Bleiweiß und der essigsauren Salze (Bleizucker) mit ½2% Terpentinöl
oder mit 0,025% Thieröl oder 10% Schwefeläther,
b) zur Herstellung von Farblacken mit 1/25% Terpentinöl oder 0,025% Thieröl,
) zur Untersuchung von Zuckerrüben auf den Gehalt an Zucker in Zuckerfabriken mit 0,025% Thieröl,
Die Bestimmungen in §. 10 litt. d Ziffer 1 bis 5 des Regulativs sind aufgehoben.