Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

3. Registerführung. 
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Grund des 8. 12 des vorbezeichneten Gesetzes eine Vergütung der Verbrauchsabgabe gewährt ist, 
werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter ausländischer Branntwein behandelt. 
Wenn derartige Branntweine zum Zwecke der Vermischung mit Weinen oder Spirituosen, welche 
zum Absatz ins Ausland bestimmt sind, in das Lager aufgenommen werden sollen, so ist die Direktiv- 
behörde ermächtigt, unter geeigneten Kontrolevorschriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadurch 
der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird. 
Die Bestimmungen der beiden vorigen Absätze gelten auch für solche Spirituosen, für welche 
bei ihrer Aufnahme eine Rückvergütung der Maischbottich- bezw. Branntweinmaterialsteuer gewährt 
worden ist. · 
8. 4. 
Die An- und Abschreibung im Niederlage-Register, welches nach Muster A in Jahres- 
abschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maaßgehalte (Liter). 
Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beobachten: 
A. Einlagerung. 
1. Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern ein, welche 
von einem deutschen Aichungsamt geaicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu 
der Annahme vorliegt, daß die Fässer nach der Aichung eine Veränderung ihres Raum- 
inhalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Literinhalt als richtig anzunehmen 
und danach die Anschreibung im Niederlage-Register zu bewirken. Einer besonderen Er- 
mittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht. 
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 
der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der 
Wein in den Transportfässern in das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Auf- 
nahme des Weines in das Theilungslager eine Umfüllung aus den Transport= in besondere 
Lagerfässer stattfindet. 
a) Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager, so hat zur 
Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei 
wird der Liter-Inhalt aus dem Spunddurchmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des 
Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht spundvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. 
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den 
Liter-Inhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Liter-Inhalts auf Grund 
probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene 
Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt (§. 30 des Vereinszollgesetzes). 
b) Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag des Niederlegers 
entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maaßgefäßen, oder durch Reduktion aus 
dem Nettogewicht des Weines ermittelt. 
Die Feststellung des Nettogewichts des Weines erfolgt letzterenfalls in der Weise, daß 
das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von 
dem Gewicht des vollen Fasses abgezogen wird. 
Bei der Berechnung des Liter-Inhalts des Weines aus dem Nettogewicht desselben 
kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 1 Liter Wein 1 Kilo- 
gramm betrage. . 
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei welchem 
dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nachdem die Umrechnung statt- 
wuss den hat, von der Direktiobehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen besonders 
estgesetzt. 
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum 
Lager gebrachte Wein in Lagerfässer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefüllt wird. 
Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig füllen, ist jedoch auch in diesen 
Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen. 
3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fässer unter Anwendung des 
im §. 7 Absatz 2 und im §. 9 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangs- 
 
	        
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