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Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung be-
züglich der Art des Zuckers und entstehen in Folge dessen Zweifel über die Vergütungsfähigkeit des
Zuckers oder dessen Zulassung zu dem beanspruchten Vergütungssatze, so muß die Prüfung auf
sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durch-
gängige Gleichartigkeit des Zuckers heraus, so kann bei größeren Posten die Probenentnahme und
weitere Prüfung auf 10 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch
die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefühl und Geschmack wesentlich
abweichenden Zuckersorten festgestellt, so ist eine Sortirung der letzteren zu bewirken und die Proben-
entnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer
größeren Kollizahl auf je mindestens 10 Prozent, zu erstrecken.
45. Bei der Entnahme der Proben zur Ermittelung des Zuckergehalts muß stets mit
großer Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen Zuckern in Krümel-
und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete etwa 50 Centimeter lange Löffel mit etwa
1 ½/ bis 2 Centimeter innerem oberen Durchmesser von starkem Kupferblech mit hölzernem Griff) zu
verwenden. Miteelst derselben ist der Zucker möglichst aus der Mitte der Kolli zu ziehen. Die in
einer Post hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen Proben unter genauer Be-
zeichnung der Kolli, auf welche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den
Proben etwa enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmtlichen
Theilproben durch Zusammenschütteln eine, beziehungsweise für jede Sorte eine Durchschnittsprobe
für die Ermittelung des Zuckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus ver-
schiedenen Zuckersorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge
enthalten und nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen,
daß die zur Probe-Entnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der
gesammte, zu einem Haufen vereinigte Zucker tüchtig durcheinandergeschaufelt, eine Zerdrückung der
vorhandenen Zusammenballungen von Zucker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und
hiermit solange fortgefahren wird, bis der Zucker gut durcheinandergemischt ist und die darin ent-
haltenen Knötchen 2c. beseitigt sind, worauf aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf
diese Weise hergestellten Zuckermenge je eine bestimmte Menge Zucker zu entnehmen und aus der
innigen Vermischung dieser drei Proben die zur Feststellung des Zuckergehalts erforderliche Durch-
schnittsprobe zu bilden ist.
Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in
der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen
vereidigten Probezieher nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden.
Zum Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muß,
wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 Gramm in eine vorher vollständig gereinigte
Blechdose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und amtlich versiegelt. Eine Kontrolprobe wird
bis zur Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt.
§. 46. In Betreff der Zucker, für welche der Vergütungssatz der Klasse a beansprucht
wird, ist die Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation bei weißen Zuckern nur dann, wenn
sie sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren,
wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken.
§. 47. Hutzucker in weißen vollen harten Broten oder in Gegenwart der Steuerbehörde
zerkleinert, für welchen der Vergütungssatz der Klasse b gewährt werden soll, muß bis in die Spitze
ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die
Zurückweisung der sonst zum höchsten Satze zuzulassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung
durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung zu nehmen.
Brote, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind deshalb allein von der Ge-
währung des Vergütungssatzes der Klasse b nicht auszuschließen. «
§. 48. Zu den Zuckern, für welche der Vergütungssatz der Klasse c in Anspruch genommen
werden kann, gehören u. A. gelblich scheinender oder fleckiger, nicht ganz weißer Meliszucker, Stücke
von Broten, sowie aller weißer Zucker in Krümel= und Mehlform, soweit sie nicht etwa vom Bundes-
rath der Klasse b zugewiesen werden, ferner weißer Stückenzucker aus Platten, Broten 2c. (crushed)
und die gemahlenen scharf getrockneten weißen Farine, wenn kein Zweifel besteht, daß sie nicht über
1 Prozent Wasser enthalten und mindestens 98 Prozent Zuckergehalt haben.
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