— 279 —
deshalb in der von dem Steuerpflichtigen auf der zweiten Seite der Vergütungsscheine beziehungs-
weise auf der letzten Seite der Nachweisungen über mehrere noch nicht fällige Scheine (vergl. 8. 58)
abzugebenden Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung der Vergütung die Fälligkeitstermine des
mit den Scheinen abgelösten Kredits zu bezeichnen.
§. 56. Jeder Steuervergütungsschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage
entweder angerechnet oder aber durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theils dieses
Belrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig.
Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der In-
haber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen
und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen.
§ 57. Der Inhaber mehrerer fälliger Steuervergütungsscheine hat, wenn er die angewie-
senen Vergütungen zu gleicher Zeit baar erheben will, die Scheine nach Ziffer 2 der darauf abge-
druckten Zahlungsbedingungen der betreffenden Steuerstelle mit einem nach Muster 7 aufzustellenden
Verzeichniß vorzulegen. Es genügt dann eine Quittung des Empfängers über den Gesammtbetrag
der bezüglichen Vergütungen, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses unter Benutzung des
Vordrucks auszustellen ist; der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Steuervergütungsscheine
bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 1
Unmittelbar nach der Befriedigung des Zahlungsempfängers sind von den Kassenbeamten
die zu dem Verzeichniß gehörigen Steuervergütungsscheine auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte
kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Ausfüllung des Buchungsvermerks auf der letzten
Seite des Verzeichnisses.
§. 58. Ebenso hat derjenige Inhaber von Steuervergütungsscheinen, welcher mehrere fällige
Scheine auf schuldige Zuckersteuer zu gleicher Zeit in Anrechnung bringen will, dieselben der be-
treffenden Steuerstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Solche Verzeichnisse sind nach Muster 8
aufzustellen. Die Bestimmungen im §. 57 finden hierbei entsprechende Anwendung.
Sollen mehrere nicht fällige Steuervergütungsscheine nach der Bestimmung im §. 55 zur
Ablösung von noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist über dieselben von dem Steuer-
pflichtigen ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und der Hebestelle vorzulegen.
§. 59. Gleich nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die im
Laufe desselben bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen
beziehungsweise durch Baarzahlung eingelösten Steuervergütungsscheine an die vorgesetzte Direktiv-
behörde Nachweisungen nach Muster 9 einzureichen, in welchen die Scheine nach dem Etatsjahre
ihrer Ausstellung, und zwar die im gleichen Etatsjahre ausgestellten nach der Reihenfolge der Aus-
fertigungsnummern aufzuführen sind. Die auf nicht fälligen Kredit in Anrechnung genommenen
nicht fälligen Steuervergütungsscheine werden unter einem besonderen Abschnitte angesetzt. Wenn die
betreffenden Scheine von verschiedenen Behörden ausgefertigt sind, ist für jede dieser Ausfertigungs-
stellen eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Di-
rektivbehörde ausgefertigten Scheine ist mit & zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die
Bezeichnung B, C u. s. w.
In jeder der Nachweisungen sind die in den Spalten 6 bis 8 angesetzten Vergütungs-
beträge zu summiren. Demnächst werden die Schlußsummen derselben in der Nachwetsung A zu-
sammengestellt und dort aufgerechnet. Daß die so ermittelte Hauptsumme der Vergütungen mit der
betreffenden Angabe in der Reichssteuerübersicht übereinstiuumt, hat der Hauptamtsdirigent unter der
Nachweisung A zu bescheinigen. «-
Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den Steuerstellen aufzu-
stellen und von den Bezirks-Oberkontrolören zu bescheinigen.
§. 60. Die Direktivbehörde hat die richtige Aufrechnung der Nachweisungen prüfen und
bescheinigen, auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung
sich mit der Reichssteuerübersicht des betreffenden Amts in Uebereinstimmung befindet. Nachdem
von sämmtlichen Hauptämtern beziehungsweise Steuerstellen des Direktivbezirks die in ihren Reichs-
steuerübersichten angesetzten Steuervergütungsbeträge für Zucker in der vorgedachten Art speziell nach-
gewiesen worden sind, werden die Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Ausfertigungsstellen ge-
ordnet und diesen letzteren behufs Löschung der erledigten Steuervergütungsscheine in ihren Ausfer-
e