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Verarbeitung gelangt, in der Art stattfinden, daß der bezeichnete Raum mit eingeschlossen
wird. Vorzugsweise soll der Abschluß durch eine Mauerwand oder ein Gitter von
Eisendraht bewerkstelligt werden.
2. Die Zahl der inneren und äußeren Zugänge (Thüren, Ladeluken und dergleichen) zu
den abzuschließenden Fabrikräumen ist soweit zu beschränken, als es mit den Bedürfnissen
des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar erscheint.
3. Die Fenster und ähnliche äußere Maueröffnungen sind in geeigneter Weise (durch Gitter
von Eisenstäben, Eisendraht und dergleichen) zu versichern. Vorbehaltlich der bei bereits
vorhandenen Gittern zu gestattenden Ausnahmen dürfen die Gitterstäbe nicht weiter
als 5 Centimeter von einander entfernt sein, die Maschen der Drahtgitter keine größere
Weite als 5 Centimeter haben. Es kann eine Einrichtung der Versicherung, welche im
Nothfalle das leichte Oeffnen der Fenster u. s. w. ermöglicht, zugelassen und für die
oberen Stockwerke, sowie für die Bedachung der Gebäude von der Versicherung Abstand
genommen werden.
C. Bezüglich der Umfriedigung der Fabrikanlage ist zu beachten:
1. Neue Umfriedigungen sind in der Regel so anzulegen, daß kein eingeschlossenes Gebäude
weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der
Entfernung ist in der Regel bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb neuer
oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten.
2. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus
Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen. Bei den Gittern dürfen,
vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen zu gestattenden Ausnahmen, die Stäbe
höchstens 7 Centimeter von einander entfernt sein, die Drahtmaschen höchstens eine
Weite von 7 Centimeter haben.
3. Ueberführungen über die Umfriedigungen sind in der Regel unzulässig.
4. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung findet die Bestimmung
unter B2 entsprechende Anwendung.
5. Wird die Umfriedigung zum Theil durch zur Fabrik gehörige Gebäude gebildet, so sind
diese entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten,
daß die betreffenden Thüren und dergleichen beseitigt oder unter Steuerverschluß
genommen und die betreffenden Fenster und dergleichen vergittert werden. In letzterer
Beziehung ist gemäß der Bestimmungen unter B3 zu verfahren.
1)0. Die näheren Anordnungen bezüglich der an die einzelnen Fabrikinhaber zu stellenden An-
forderungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen unter A bis C von den obersten
— oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden
zu erlassen.
Die bezeichneten Behörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden:
1. welche Veränderungen in der baulichen Einrichtung der Fabrikräume etwa zur Erleichterung
der Uebersicht über den Gang der Fabrikation (vergl. 8. 12 Absatz 1 des Gesetzes) zu
treffen sein möchten,
2. welche Thüren, Ladeluken u. s. w. der Fabrikgebäude verschlußfähig einzurichten und
welche Gefäße etwa mit einer gegen heimliche Entfernung der darin befindlichen Zucker-
säfte, Füllmasse u. s. w. sichernden Vorrichtung zu versehen sind,
3. an welchen Stellen innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume Wachtlokale für Aussichts-
beamte herzustellen sind,
4. welche zur Fabrikanlage gehörigen Gebäude, Gärten u. s. w. in die Umfriedigung ein-
zuschließen sind.
II. Bezüglich künftig zu errichtender Zuckerfabriken.
Auf diese Fabriken finden die obigen Bestimmungen unter I entsprechende Anwendung.
§. 65. Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden kann von der den
Vorschriften im §. 64 entsprechenden baulichen Einrichtung bezüglich bereits bestehender Zucker-
raffinerien, insbesondere Kandiskochereien, mit so unbedeutendem Betriebe, daß der Betrag der Ver-
brauchsabgabe von ihrem Fabrikat in einem Mißverhältniß zu der Höhe der Kosten jener Einrichtung
II. Ausnahmen
von der sichernden
baulichen Einrich-
tung der Zucker-
sabriken.