Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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und der ständigen Bewachung sich befinden würde, Abstand genommen und für solche Raffinerien 
eine erleichterte Kontrole und Erhebung der Verbrauchsabgabe vorgeschrieben werden. Insbesondere 
ist es hierbei gestattet, die Steuererhebung an die Einbringung der zu verarbeitenden Zucker in die 
Raffinerie, unter Gewährung eines Gewichtsabzugs für Fabrikationsverlust, oder an die Produktion 
der Raffinerie auf Grund einer geeigneten Buchführung anzuschließen. 
Das Gleiche gilt bezüglich solcher bereits bestehender größerer Zucker-Raffinerien, deren vor- 
schriftsmäßiger baulicher Einrichtung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen. 
Nr. 10. Zu §. 14 des Gesetzes. 
Lokal zum Aufent- §. 66. Die näheren Anordnungen wegen Ausübung des Anspruchs der Steuerverwaltung 
halteund zu netr auf Gewährung von Lokalen der nebenbezeichneten Art und wegen Feststellung der Vergütung des 
Beamten. Fabrikinhabers sind von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von 
den Direktivbehörden zu treffen. 
Nr. 11. Zu §. 15 des Gesetzes. 
Bureauraum für - 8. 67. In Bezug auf Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung des Büreaus sind die 
die Beamten. Anforderungen der Steuerbehörde entscheidend. Dieselbe hat dabei die Vorschläge und Wünsche des 
Fabrikinhabers zu berücksichtigen, soweit nicht das Interesse und Bedürfniß des Dienstes entgegensteht. 
In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung bedarf es eines Büreaus, welches so gelegen 
und eingerichtet ist, daß aus demselben die Rübenwaage und der Zugang zu dem Rüben-ger- 
kleinerungsapparat (Reibe= oder Schneidemaschine) amtlich beaufsichtigt werden kann. Sofern es 
dem Dienstinteresse entspricht, für die nicht mit der Rübenverwiegung zusammenhängenden Büreau- 
geschäfte einen an anderer Stelle gelegenen Büreauraum zu bennutzen, ist auch ein solcher vom Fabrik- 
inhaber zu stellen. Jedoch soll bereits bestehenden Fabriken gegenüber in dieser Beziehung thunliche 
Nachsicht geübt werden. 
Nr. 12. Zu §. 17 des Gesetzes. 
Wge Eimich- §. 68. Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrik- 
uue inhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende, vorschriftsmäßig geaichte Waagen und 
Gewichte zu halten. Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene 
Waagen, und zwar zur Rübenverwiegung in der Regel nur sogenannte Brückenwaagen, benutzt, 
und es müssen dieselben nach Anweisung der Steuerbehörde aufgestellt werden. Der Fabrikinhaber 
ist verpflichtet, die Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Stenerbehörde, die Rüben- 
waagen in der Regel jährlich einmal, aichamtlich prüfen zu lassen. 
Die zur Rübenverwiegung bestimmten Waagen müssen eine Tragkraft von mindestens 
250 kg haben. 
Im Falle Umbaues oder Neubaues von Zuckerfabriken, in welchen täglich eine Verarbeitung 
von 200 000 kg oder ber Rüben stattfindet oder künftig stattfinden soll, sind die Waage-Einrichtungen 
so zu treffen, daß mindestens je 500 kg Rüben auf einmal zur Verwiegung gelangen können. 
Das Füllen und Entleeren der Rübenbehälter soll nicht auf der Waage selbst, sondern in 
angemessener Entfernung von derselben erfolgen. In den Fabriken, in welchen zur Zeit noch eine 
Einrichtung der ersteren Art benutzt wird, ist dieselbe spätestens bis zum Beginn des Betriebes in 
der Periode 1889/90 zu beseitigen. Die Direktivbehörde kann eine Fristverlängerung oder eine 
dauernde Ausnahme gestatten, sofern das steuerliche Interesse nicht gefährdet erscheint. 
Nr. 13. Zu §. 19 des Gesetzes. 
atieznker §. 69. Die Vorlegung der Baupläne über den beabsichtigten Neubau oder Umbau einer 
Zuckerfabrik hat seitens des Unternehmers bei dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Fabrik errichtet 
werden soll beziehungsweise besteht, zu erfolgen. Das Hauptamt unterzieht die betreffenden Pläne 
in Rücksicht auf das in Frage kommende Steuerinteresse einer Prüfung und erwirkt demnächst die 
Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Genehmigung zur Ausführung nach dem Planc 
oder unter welchen Abänderungen des letzteren zu ertheilen ist. 
Bevor diese Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch eventuell
	        
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