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der Bauplan dem Verlangen der Steuerbehörde gemäß geändert worden ist, darf mit der Aus-
führung des Baues nicht begonnen werden.
Nr. 14. Zu 88. 20, 21, 22 des Gesetzes.
§. 70. Von den Geräthen sind nur die feststehenden anzumelden. Anmeldung der
Ueber die Zuckerfabriken werden bei den Steuerhebestellen Inventarien, bei den Haupt= Nume gud Ee-
ämtern Hauptinventarien geführt und darin für jede Fabrik die der Anmeldung unterliegenden
Geräthe nach Bestand, Zugang und Abgang nachgewiesen.
Die Formulare zur Nachweisung der Räume und Geräthe, sowie zur Anzeige von Ver-
änderungen werden von den obersten Landes-Finanzbehörden vorgeschrieben. Die letzteren bestimmen
auch das Nähere über die Nummerirung der Geräthe und deren Bezeichnung mit der Angabe des
deklarirten Rauminhalts, desgleichen in Bezug auf die etwaige steueramtliche Identifizirung oder
Nachvermessung der Geräthe, ferner über die Führung der Inventarien und Hauptinventarien.
Bezüglich der bereits bestehenden Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung kann nach näherer
Bestimmung der Direktivbehörden von der Einreichung einer neuen Nachweisung der Räume und
Geräthe zu dem im §. 20 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt Abstand genommen werden,
vorbehaltlich der Herbeiführung einer etwa erforderlichen Ergänzung der bisherigen Nachweisung.
Nr. 15. Zu §. 25 des Gesetzes.
§. 71. Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muß auch den Zeitpunkt des #stelung eines
Beginnes der Funktion angeben und vor dem betreffenden Tage der Steuerhebestelle eingereicht e
werden. Von dem bestellten Betriebsleiter ist zur Beurkundung der Uebernahme der Funktion die
Anzeige mit zu unterzeichnen. «
Nr. 16. Zu §. 27 des Gesetzes.
§. 72. Die Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation soll den Steuer= Beschreibung des
beamten einen Anhalt für die Kontrole des Betriebes gewähren. Dieselbe muß die einzelnen Haupt= s#b#en go.
abschnitte der Fabrikation angeben und das in jedem derselben stattfindende Verfahren näher kenn= ktien-
zeichnen, so daß sich ergiebt, in welcher Weise der gesammte Fabrikationsbetrieb verläuft und welche
Arten von Fabrikaten hergestellt werden. Wenn in Bezug auf die herzustellenden Fabrikate je nach
Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. B. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem ersten
Produkt jeweils entweder zweites und drittes oder nur zweites Produkt hergestellt werden soll), so
kann dies ein= für allemal zum voraus in der Beschreibung angegeben werden.
Als Hauptabschnitte des technischen Verfahrens der Fabrikation sind insbesondere anzusehen:
I. bei den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung:
. die Zerkleinerung der Rüben (Reiben, Schnitzeln u. s. w.),
die Saftgewinnung (Pressen, Diffusion u. s. w.),
die Saftreinigung, unter Angabe, ob und welche Zusätze an Zuckerstoffen, wie
Rübensaft, Zuckerkalk, Rohzucker u. s. w. stattfinden,
die Eindampfung der Säfte und Herstellung der Füllmasse,
die Gewinnung des ersten Produkts aus der Füllmasse (Centrifugenarbei),
unter Angabe der Art, z. B. Rohzucker, Konsumwaare (Würfel-, gemahlene
Zucker u. s. w.),
die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art),
die Melasse-Entzuckerung (Osmose, Elution, Strontianitverfahren u. s. w.),
die Verarbeitung der Abläufe (Syrup, Melasse) außer zur Gewinnung von
festem Zucker (z. B. Herstellung von Speisesyrup):
II. bei den Zucker-Raffinerien:
1. das Schmelzen und Klären des Rohzuckers (einschließlich des etwaigen Schleuderns
vor dem Schmelzen),
2. die Reinigung der aus dem Rohzucker gewonnenen Zuckerlösungen,
3. die Herstellung der Deckkläre,
4. die Herstellung der Füllmasse,
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