Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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rechtigt und berücksichtigungswerth zu dieser Wohlthat aufgezeichneten Kinder ersolgt nach Maßgabe der 
militärischen Verdienstlichkeit der Väter und der Bedürftigkeit der Familien, unter Berücksichtigung des 
Alters der Kinder und thunlicher Beachtung der Zeit ihrer Aufzeichnung. 
4. Soldatenwaisen, für welche das gesetzliche Waisengeld aus Staats- oder Reichsfonds zahlbar 
ist, finden nur unter der Bedingung Aufnahme, daß der Betrag dieses Waisengeldes für die Dauer des 
Aufenthalts in der Anstalt von dem auf den Monat der Aufnahme folgenden Monate (in der Regel 
1. Mai oder 1. November) ab als Erziehungsbeitrag an die Haupt-Militär-Waisenhaus-Kasse in Berlin 
abgeführt wird. 
5. Wenn solche Kinder Aufnahme finden, für welche Erziehungsgelder aus dem Reichs-Invaliden= 
oder Kaiserlichen Dispositionssonds gezahlt werden, so hört diese Zahlung an die Mütter bezw. Vor- 
münder 2c. ebenfalls mit dem Monat der Aufnahme auf und erfolgt von da ab an die Haupt-Militär- 
Waisenhaus-Kasse. 
B. Pflegegeld. 
1. Das Pflegegeld wird auf jedes dazu angemeldete Kind — wenn die Etatsmittel es ge- 
statten — von dem Monate ab bewilligt, in welchem das mit den nöthigen Beweisstücken eingegangene 
Gesuch als berücksichtigungswerth anerkannt ist und bis zum vollendeten 14. Lebensjahre der Kinder oder 
bis zu ihrer etwaigen Aufnahme in eine Erziehungsanstalt gezahlt. 
2. Das Pflegegeld erfolgt in bestimmten Sätzen mit Rücksicht darauf, ob die Kinder elternlos 
oder vaterlos sind, als ein Beitrag zu den laufenden Kosten für die Ernährung und Bekleidung 
der Kinder und daher niemals für eine rückliegende Zeit. 
3. Sobald für die Kinder das gesetzliche Waisengeld oder ein anderweites Erziehungsgeld aus 
Staats= oder Reichsfonds bewilligt wird, hört die Zahlung des etwa bereits angewiesenen Pflegegeldes 
für Rechnung des Militär-Waisenhauses von dem Monate der Zahlbarkeit jenes Erziehungsgeldes ab auf. 
  
Mit der Entlassung der Waisen aus den Anstalten oder mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre 
der Kinder hört die Fürsorge des Waisenhauses für dieselben auf und fällt wieder den Angehörigen oder 
der gesetzlich dazu verpflichteten Gemeinde allein zu. 
  
Anmerkung. Die Anträge auf Unterbringung der Militärwaisen in den Erziehungs-Anstalten, 
oder auf Bewilligung eines Pflegegeldes sind an das Direktorium des Potsdamschen großen 
Militär-Waisenhauses in Berlin zu richten und dazu in der Regel folgende Schriftstücke bei- 
zubringen: 
1. die Militärpapiere des Vaters, aus welchen hervorgehen muß, wann, wie lange und 
bei welchen Truppentheilen des stehenden Heeres derselbe gedient hat, ob derselbe Feldzüge mitgemacht 
und sich dabei ausgezeichnet hat bezw. verwundet ist, oder ob derselbe als Invalide anerkannt worden ist; 
2. die Sterbeurkunde des Vaters, und wenn auch die Mutter todt ist, die Sterbeurkunde 
der Mutter; 
3. die Geburtsscheine der betreffenden Kinder unter 14 Jahren; 
4. ein amtliches Dürftigkeitsattest und, wenn für Kinder verstorbener Kriegsinvaliden, 
Gendarmen, Wallmeister, Zeugfeldwebel 2c. oder für solche Soldatenwaisen, deren Bäter 
als versorgungsberechtigte Militärs eine Anstellung im Civildienste gefunden hatten, ein 
Pflegegeld nachgesucht wird; 
5. ein amtlicher Ausweis, daß für die Kinder noch kein fortlaufendes Ergiehungsgeld, bezw. 
gesetzliches Waisengeld aus Staats= oder Reichsfonds gezahlt wird, die Bewilligung eines solchen auch 
nicht in Aussicht steht. 
  
2. Kon sulat-Wesen. 
Der Kaiserliche Konsul in Tunis hat den Kaufmann Giacomo Lumbroso in Susa zum Konsular- 
Agenten bestellt. 
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul Lesneur in Rochefort ist die nachgesuchte Entlassung aus dem 
Reichsdienste ertheilt worden. 
 
	        
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