Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Artikel 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten; jedoch darf diese Abgabe nicht weniger als sechzehn 
Centimen für jede Tonne des gesammten abgabenpflichtigen Raumgehalts betragen. 
In den drei vorstehend bezeichneten Fällen wird die durch gegenwärtigen Artikel festgesetzte Ab- 
gabe nur einmal für die Einfahrt in den Strom erhoben. Nach deren Entrichtung ist das Schiff von 
jeder anderen Abgabe für die Wiederausfahrt frei. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, 
welche bei Löschung eines Theils ihrer Ladung zu Sulina zugleich Waaren in diesem Hafen einnehmen. 
Diese Schiffe unterliegen hinsichtlich der Entrichtung sowohl der Eingangs= wie der Ausgangs-Abgaben 
lediglich den in den Artikeln 1, 2 oder 3 und bezw. 5 des gegenwärtigen Tarifs enthaltenen Vorschriften. 
Artikel 12. Die in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Abgaben umfassen: 
die Gebühr zur Deckung der Kosten der von der Europäischen Donau-Kommission veranstalteten 
Arbeiten und sonstigen Strom-Verbesserungen; 
die bestehenden Gebühren zur Unterhaltung der zum Beleuchtungssystem der Donaumündungen 
gehörigen Leuchtfeuer; 
die Gebühren zur Deckung der Kosten des Lootsendienstes sowohl in der Durchfahrt von Sulina, 
als auch auf dem Flusse zwischen Sulina und Brafla, sowie die der sonstigen zur Erleichterung der 
Schiffahrt dienenden Anstalten. 
Abgesehen von diesen Abgaben sind die Schiffe keinerlei Auflagen oder Gebühren unterworfen. 
Schiffahrtsgesellschaften, welche in Gemäßheit der im Artikel 3 festgesetzten Bedingungen einen 
regelmäßigen Dienst unterhalten und von der ihnen zustehenden Befugniß, für ihre Schiffe ihre eigenen 
Lootsen zu verwenden, Gebrauch machen, erhalten für die flußaufwärts gehenden Fahrzeuge eine Er- 
mäßigung von 20 Prozent auf die erhobenen Schiffahrts-Abgaben. Diese Ermäßigung wird bei Regelung 
der monatlichen Abschlüsse berechnet. 
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
* Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
2 2 3 * Ausweisung Aubre ingẽ— 
J des Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2. # . 4. 1 . 6. 
  
  
  
  
a. Auf Grund des 5. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1. Ludwig Czelusniak, geboren am 25. August 1859 zu Wy-fvollendeter und ver-Königlich preußischer Re- 13. Jannar 
Drechsler, goda bei Krakan, Galizien, ortsange= suchter Diebstahl im Hierungspräsident zu d. J. 
hörig zu Krakau, wiederholten Rückfalll Marienwerder, 
(4 Jahre Zuchthaus 
1 laut Erkenneniß vom 
1 16. Januar 1884), " 
2. Leontius Andreas 21 Jahre, geboren und ortsangehörig Verbrechen und Ver- Königlich bayerisches Be-2. Dezember 
Kretz, Schlosser“ zu Sulz, Gemeinde Künten, Kanton gehen des Diebstahls zirksamt Bamberg ll, v. J. 
geselle, Aargau, Schweiz, (1 Jahr 1 Woche 
1 Zuchthaus laut Er- 
1 kenntniß vom 4. De. 
zember 1886), !m„ 
3. Mads Christensen, geboren am 11. August 1856 zu Loewilt, Diebstahl im wieder-Chef der Polizei in Ham-]6. Januar 
# 
  
  
  
  
Malergehülfe. Jütland, ortsangehörig ebendaselbst, holten Rückfall (1½ burg, d. J. 
wohnhaft zuletzt in Altona. Preußen, Jahre Zuchthaus laut, 
Erkenntniß vom 
« I(;.Jutiissm,
	        
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