Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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logischen  Lehranstalt  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,
unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf  Lebenszeit  angestellten  Geistlichen  erhalten,
  wenn  diese  Geistlichen  im  Amte  versterben  oder  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche
  Ruhegehalt  beziehen,  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in
S#.  3  ff.  nachstehenden  Bestimmungen.

C.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  falls
seitens  der  Betheiligten  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  übernommen
  wird,  welcher  den  von  den  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leistenden
Beiträgen  gleichwerthig  ist,  die  Gewährung  eines  Wittwen=  und  Waisengeldes
auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten
oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußeren  Mission  innerhalb  des  Bezirks  der
evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover  angestellt  sind,  sofern
letztere  Korporationsrechte  besitzen.

g.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  600  Mark,
vom  10.  -  20.  -........  700
20  30.  -....·...  800
.  30  -  35.  -«...·....  900
.  325.  )  40.  -........  1  000
-  402  "  45.  -........  1100-vonmchrals45Dienstjahren..................
  1  20

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  §§.  13  bis  15).

F.  4.
Das  Waisengeld  beträgt:

1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für

jedes  Kind,

2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.  Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des
Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht  berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf
dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld  der  Ziffer  1.