Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Register 
über 
die bei der zu 
im Etatsjahr 18 
ausgefertigten Steuervergütungsscheine für Zucker. 
Bemerkungen. 
1. Als Beläge zu diesem Register dienen: 
a) die Liquidationen der Hauptämter, auf Grund deren die Steuervergütungsscheine ausgefertigt sind (Spalten 3 bis 5 
des Registers) und 
b) die Nachweisungen, in welchen die Einlösung bezw. Anrechnung der Vergütungsscheine angezeigt ist (Spalten 15 
und 16 des Registers). 
2. Die Spalte 10 wird monatlich bezw. halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme für das Etatsjahr durch Wieder- 
holung der Monats= bezw. Halbmonats-Summen festgestellt. 
3. Mit der Feststellung der Vergütungen und der Ausfertigung der Steuervergütungsscheine sind zwei einander kontrolirende 
Beamte zu beauftragen, welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Registers einzustehen 
haben. Die Spalten 12 bis 16 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der 
Vergütungsscheine nicht mitgewirkt hat. 
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