180 Deflorationsanspruch gegen einen kathol. Geistlichen.
ehelicht hatte, eben so, daß sie sich (nach der Behauptung
des Beklagten) vorgängig dieser Verehelichung
von dem dermaligen Ehemann noch einmal außerehelich
hatte schwängern lassen. Dieser Einwand
(sagen die Motive) würde allerdings in dem Falle
klagzerstörend wirken, wenn sich der Beklagte in der
Lage befände, zwischen der Alternative der Ehelichung
oder Entschädigung zu wählen; denn da dem
Stuprator nicht zugemuthet werden kann, sich mit
einer Person ehelich zu verbinden, welche nach dem
mit ihm gepflogenen Beischlafe auch noch anderen
Männern sich preisgibt und somit einen leichtsinnigen
Lebenswandel führt, so wird durch ein solches Benehmen
der Geschwächten offenbar aus Schuld derselben
dem Stuprator daß ihm zustehende Wahlrecht
entzogen, und diese Beeinträchtigung des Wahlrechtes
hat wieder nothwendig den Verlust der Ansprüche
der Geschwächten aus dem früheren außerehelichen
Beischlafe überhaupt zur Folge. Allein vorliegend,
wo dem Beklagten ein Wahlrecht schon ursprünglich
nicht zustand, und daher ein solches durch die spätere
Aufführung der Klägerin nicht gefährdet werden
konnte, vermag der Beklagte Behufs der Beseitigung
seiner Entschädigungsverbindlichkeit sich nicht mit Erfolg
auf Das zu berufen, was sich die Klägerin in sittlicher
Beziehung allenfalls zur Last kommen ließ.
Vgl. Seuffert, Glück und Gett a. a. O.
O#E. v. 23. Okt. 1854. Nr. 11785 3/87.
2.
Beweislast bei der Negatorienklage gegen einen im jüngsten
Befitze der Servitut geschützten Beklagten.
Nach gemelnem Rechte:
Vgl. Bd. IX S. 303; Bd. XV S. 272; Bd. XVIII S. 60 un
43 Bd. XIX S. 255.
In Ansehung der Frage ob nach gemeinem
Rechte der Nachwels des Eigenthums den Nega-