Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

180  Deflorationsanspruch  gegen  einen  kathol.  Geistlichen.

ehelicht  hatte,  eben  so,  daß  sie  sich  (nach  der  Behauptung
  des  Beklagten)  vorgängig  dieser  Verehelichung
von  dem  dermaligen  Ehemann  noch  einmal  außerehelich
  hatte  schwängern  lassen.  Dieser  Einwand
(sagen  die  Motive)  würde  allerdings  in  dem  Falle
klagzerstörend  wirken,  wenn  sich  der  Beklagte  in  der
Lage  befände,  zwischen  der  Alternative  der  Ehelichung
  oder  Entschädigung  zu  wählen;  denn  da  dem
Stuprator  nicht  zugemuthet  werden  kann,  sich  mit
einer  Person  ehelich  zu  verbinden,  welche  nach  dem
mit  ihm  gepflogenen  Beischlafe  auch  noch  anderen
Männern  sich  preisgibt  und  somit  einen  leichtsinnigen
Lebenswandel  führt,  so  wird  durch  ein  solches  Benehmen
  der  Geschwächten  offenbar  aus  Schuld  derselben
  dem  Stuprator  daß  ihm  zustehende  Wahlrecht
entzogen,  und  diese  Beeinträchtigung  des  Wahlrechtes
  hat  wieder  nothwendig  den  Verlust  der  Ansprüche
der  Geschwächten  aus  dem  früheren  außerehelichen
Beischlafe  überhaupt  zur  Folge.  Allein  vorliegend,
wo  dem  Beklagten  ein  Wahlrecht  schon  ursprünglich
nicht  zustand,  und  daher  ein  solches  durch  die  spätere
  Aufführung  der  Klägerin  nicht  gefährdet  werden
konnte,  vermag  der  Beklagte  Behufs  der  Beseitigung
seiner  Entschädigungsverbindlichkeit  sich  nicht  mit  Erfolg
  auf  Das  zu  berufen,  was  sich  die  Klägerin  in  sittlicher
  Beziehung  allenfalls  zur  Last  kommen  ließ.
Vgl.  Seuffert,  Glück  und  Gett  a.  a.  O.
O#E.  v.  23.  Okt.  1854.  Nr.  11785  3/87.

2.
Beweislast  bei  der  Negatorienklage  gegen  einen  im  jüngsten
Befitze  der  Servitut  geschützten  Beklagten.
Nach  gemelnem  Rechte:
Vgl.  Bd.  IX  S.  303;  Bd.  XV  S.  272;  Bd.  XVIII  S.  60  un
43  Bd.  XIX  S.  255.
In  Ansehung  der  Frage  ob  nach  gemeinem
Rechte  der  Nachwels  des  Eigenthums  den  Nega-