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II. Konkurssachen.
Für das Konkursverfahren wird erhoben: Z
1. wenn dasselbe auf Grund der Schlußvertheilung aufgehoben ist, die Gebühr unter I 2 A.,
2. wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder wenn es eingestellt ist, die
Hälfte dieser Gebühr.
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse erhoben. Auf die Werthsfestsetzung findet
der §. 3 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
III. Strafsachen.
1. Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
n) wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledigt ift. 10 Mark,
b) wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt ist 20 -=
Jc) wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil beendigt ist 50
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz zu erheben.
2. In anderen Strassachen wird nach rechtskräftig erkannter Strafe eine Gebühr für das ge-
sammte Verfahren, einschließlich der Berufungsinstanz, erhoben. Der Betrag der Gebühr wird nach
dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über 500 Mark, festgesetzt.
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S. 10.
Geschäftsgang.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat dem-
selben am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der Gerichts-
behörden erster Instanz sind durch Vermittelung des Gouverneurs von Kamerun einzureichen.
3. Der Geschäftsverkehr mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebietes erfolgt aus-
schließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten.
F. 11.
Besondere Bestimmung für das Schutzgebiet von Kamerun.
In dem Schutzgebiete von Kamerun bedürfen die Anordnungen des zur Ausübung der Gerichts-
barkeit erster Instanz ermächtigten Beamten der Zustimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:
1. die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen (§. 2 Nr. 5):
2. die Ernennung von Beisitzern (§. 3);
3. die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichtsschreibern (§. 4);
4. die Zulassung von Rechtsanwälten (G. 5); «
5. die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (8. 8 Nr. 5).
Berlin, den 7. Juli 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Bismarck.