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Zollregulativ für die Unterelbe.
. 1.
Die Zollstraße (Vereinszollgesetz 88. indn 21 Absatz 1) für den Seeverkehr nach den Orten 1. Allgemeine
an der- Unterelbe, sowie für den aus dem Freihafengebiet zu Wasser eingehenden Verkehr bildet die Kestimmungen.
Unterelbe.
Wasserfahrzeuge, welche zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände geladen haben,
welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt
werden kann, dürfen indessen über die Zollgrenze gegen die See nur innerhalb des betonnten Haupt-
fahrwassers der Elbe eingehen.
Als verpackte Waaren sind, außer den mit einer besonderen Umhüllung für den Transport
oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahr-
zeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit
Sicherheit erkannt werden kann.
Eine Ausnahme erleidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Zollgrenze gegen die
See nur auf der im Absatz 2 bezeichneten Straße erfolgen darf,
a) bei Fischerfahrzeugen, welche nur frische Erzeugnisse des Meeres oder auf den Watten
gesammelte Muschelschalen einführen (vergl. 8. 21 Absatz 1),
b) bei der Bergung von Strandgut (6. 20 Absatz 2),
e) bei Fahrzeugen, welche aus einem inländischen Hafen kommen und über die Zollgrenze
durch das Klotzenloch oder die Nordergründe eingehen (§. 20 Absatz 1),
d) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß zum Eingange außerhalb des Hauptfahr-
wassers von dem Nebenzollamt zu Cuxhaven oder einem Zollkreuzer ertheilt worden ist
(Vereinszollgesetz S. 21 Absatz 4).
Die Bestimmung zu b ist nur auf solche Strandgüter, welche an der Küste antreiben oder
unmittelbar von der Strandungsstelle an die offene Küste geborgen werden, zu beziehen, und dem-
nach für Fahrzeuge, welche mit von gestrandeten oder gesunkenen Schiffen geborgenen Gegenständen
eingehen, nicht anzuwenden.
§. 2.
Der Eingang und Ausgang von Wasserfahrzeugen über die Zollgrenze gegen die See und
gegen das Freihafengebiet kann zu jeder Zeit stattfinden.
8. 3.
Wasserfahrzeuge, welche über die Zollgrenze gegen die See oder gegen das Freihafengebiet
eingegangen sind, dürfen, wenn sie zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände geladen haben,
welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden
kann (§. 1 Absatz 3), im zollinländischen Theil der Unterelbe ohne zollamtliche Genehmigung nur bei
einem von der Zollbehörde erlaubten Landungsplatze anlanden (Vereinszollgesetz §. 21 Absatz 1).
Die Entlöschung von Wasserfahrzeugen, welche über eine der bezeichneten Zollgrenzen ein-
gegangen sind, einschließlich der bereits bei dem Nebenzollamt zu Cuxhaven in den freien Verkehr
gesetzten (6§. 13 und 17 Absatz 3) und der Fischerfahrzeuge, sowie die Verladung von Gegenständen,
deren Ausfuhr zollamtlich nachgewiesen werden muß, darf im Zollgebiet, vorbehaltlich der Bestim-
mungen über Leichterungen und Zuladungen (§8§. 8, 25, 26 und 27), nur an den von der Zoll-
behörde dazu allgemein bestimmten oder besonders genehmigten Stellen erfolgen.
In Fällen dringender Gefahr oder höherer Gewalt darf das Anlanden beziehungsweise
die Entlöschung ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen erfolgen; indessen ist solchen
Falles hiervon dem nächsten Zollamt oder Zollkreuzer ohne jeden Verzug Anzeige zu machen.