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Begleitung auf seine Kosten, so ist diesem Antrage staltzugeben, wenn die erforderliche Anzahl von Be—
gleitungsbeamten zur Verfügung steht. .
WennamtlicheBcgleitungdesSchiffcsangcordnctwird,bedarfcsdcherfchlußanlageundder
Aufzeichnung der in nicht verschließbaren Räumen befindlichen Waaren, sowie der Lukendeklaration nicht.
· Ausnahmsweise kann sowohl von der amtlichen Begleitung als von dem Schiffsverschluß
abgesehen werden.
S. 16. »
Die nach 8. 14 abgegebenen Ladungspapiere werden demnächst von dem Nebenzollamt
nebst der Lukendeklaration in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das Zollamt des Bestim—
mungsorts beziehungsweise an das Zollamt, welches den Wiederausgang des Schiffes nach dem
Freihafen zu kontroliren hat, adressirt und mit einem nach Muster D auszufertigenden Ansage—
zettel, falls amtliche Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer
zur Abgabe bei dem bezeichneten Zollamt ausgehändigt. Auf dem Ansagezettel ist die Anzahl
der angelegten Bleie und Siegel in Buchstaben zu vermerken.
§. 17.
Schiffe, welche aus inländischen Häfen kommen und nach Maßgabe der bestehenden Be-
stimmungen zum Wiedereingange nach dem Inlande abgefertigt sind, können von dem Nebenzollamt
mit den am Abgangsorte ertheilten zollamtlichen Abfertigungspapieren, nachdem diese mit einer
Passagebescheinigung versehen worden, ohne sonstige Abfertigung nach dem Bestimmungsorte abge-
lassen werden, sofern
a) der angelegte Schiffsverschluß unverletzt befunden wird, oder
b) die Ladung, wenn die Abfertigung ohne Schiffsverschluß erfolgt ist, übersehen und deren
Uebereinstimmung mit den vorhandenen Zollbezettelungen kontrolirt werden kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird das Schiff wie ein von cinem ausländischen
Orte kommendes Schiff behandelt.
Schiffe, welche nach der Bestimmung im Absatz 1 ohne Ansagezeltel nach ihrem Be-
stimmungsorte abgelassen werden dürfen, können auf Antrag des Schiffsführers beim Nebenzollamt
nach Abnahme des Schiffsverschlusses, beziehungsweise vorgängiger Revision, auch sogleich in freien
Verkehr gesetzt werden. Die betreffenden Zollpapiere, auf welchen vom Schiffsführer schriftlich die
Versicherung abzugeben ist, daß er keine anderen, als die darin verzeichneten Güter am Bord habe,
verbleiben dann bei dem Nebenzollamt. Der dem Schiffsführer zu ertheilende Abferligungsausweis
ist nach Muster B auszufertigen.
S. 18.
Kann wegen ungünstiger Witterung die Abfertigung bei
dem Nebenzollamt zu Cuxhaven nicht erfolgen, so ist dies daran zu
erkennen, daß bei demselben bei Tage die Reichsgzollflagge gestrichen
ist, bei Nacht aber die drei weißen Lichter fehlen.
Die Schiffe können dann, ohne anzuhalten, das Nebenzoll-
amt passiren, sie haben sich aber bei dem zuerst von ihnen ange-
troffenen Zollkreuzer zu melden, worauf von der Besatzung desselben
die Abfertigung, wie sie beim Nebenzollamt hätte vorgenommen
werden sollen, nachträglich bewirkt wird. .
Begegnet ein solches Schiff keinem Zollkreuzer, so hat es bei
der seinem Bestimmungsorte zunächst belegenen, spätestens aber bei der
Zollstelle zu Brunshausen zur Revision und Abfertigung sich zu stellen.
Schiffe dieser Art haben von Cuxhaven ab am Tage eine
weiße mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden
schwarzen Streifen versehene Flagge von der im §. 7 bezeichneten
Größe (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei Laternen überein-
ander, die obere mit grünem, die untere mit weißem Lichte, und zwar
beide Zeichen an der im §. 7 angegebenen Stelle zu führen. Die
Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen vorge-
schriebenen Einrichtung sein.
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