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8. 28.
III. 3Zollkenkrole Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf der Unterelbe wird durch Zollkreuzer geübt, deren
anf ler Unkerelbe. Beamte befugt sind, Schiffe anzurufen, an Bord der angehaltenen, wie der vor Anker liegend an-
getroffenen sich zu begeben, die Schiffspapiere einzusehen und die Schiffe einer Revision und Vor-
abfertigung zu unterwerfen; auch können dieselben von ihnen amtlich verschlossen und besetzt werden.
Die Zollkreuzer geben ihre Absicht, ein Schiff anzuhalten, dadurch zu erkennen, daß sie am
Tage neben der Reichszollflagge an der Gaffel einen mit der Juschrift (Königlicher beziehungsweise
Hamburgischer) Zollkreuzer versehenen weißen Stander am Großtop und eine vierkantige grüne
Flagge am Vortop heißen, bei Nacht aber eine rothe und eine weiße Laterne übereinander zeigen.
Auf ein solches Zeichen hat das solchergestalt oder sonstwie angerufene Schiff beizudrehen und den
Beamten Gelegenheit zu geben, an Bord zu kommen, demnächst auch das Verlassen des Schiffes
nach Seemanngart zu erleichtern.
Die Aussicht über den Schiffsverkehr auf der Unterelbe liegt außer den Zollkreuzern auch
den am Lande fungirenden Grenzaufsichtsbeamten ob. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den An-
ordnungen auch dieser Beamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in
Ausübung ihres Amts gehindert werden sollen.
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als 21 Kubikmeler (7½ Register-Tons) Tragfähigkeit
müssen auf den Anruf der Grenzausseher sobald wie möglich anhalten und, je nachdem es verlangt
wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an geeigneten Stellen anlegen oder die Ankunft der
Grenzausseher abwarten.
8. 29.
Die unter Zollzeichen fahrenden Schiffe unterlicgen gleichfalls den Bestimmungen des §. 28
und können insbesondere auch amtlich begleitet und verschlossen werden, wenn der dringende Verdacht
vorliegt, daß eine Uebertretung der Zollvorschriften stattgefunden hat oder beabsichtigt wird.
S. 30.
Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das angemessene Unterkommen
der Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den üblichen Mahlzeiten unentgelllich theilnehmen zu lassen.
Für die Begleitung, sowie für die Rückbeförderung sind mit Ausnahme des im §. 15
Absatz 3 bezeichneten Falles keine Gebühren zu entrichten. Die Erhebung von Gebühren kann an-
geordnet werden in den Fällen des 8. 8 unter c.
S. 31.
Die Lootsen sind dafür verantwortlich, daß die von ihnen geführten Fahrzeuge die Zollzeichen
nicht unerlaubterweise unterwegs abnehmen oder aufziehen.
Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung
sofort anzuzeigen.
§. 32.
V. Slrafbe. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht die Strafen
slmmungen. der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit
einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.