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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Steueramt II zu Groß-Wittenberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Deutsch-Krone ist
aufgehoben worden.
Zu Remscheid im Bezirk des Hauptsteueramts zu Elberfeld ist ein Steueramt l errichtet und
das Steueramt I zu Münstermaifeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Coblenz nach Hatzenport in dem-
selben Hauptamtsbezirk verlegt worden.
Zu Buk im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen ist ein Steueramt 1I errichtet worden. Dasselbe
hat die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen ! und ll über inländischen Taback, zur
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks, sowie zur unbeschränkten
Ausfertigung von Uebergangsscheinen.
Das Hauptsteueramt zu Salzwedel ist aufgehoben und an diesem Orte ein Steueramt 1, sowie
in Magdeburg ein zweites Hauptsteueramt errichtet worden. Von den beiden in Magdeburg vorhandenen
Hauptämtern ist das bisherige mit „Hauptsteueramt Magdeburg I“ und das neue mit „Hauptsteueramt
Magdeburg ll“ bezeichnet worden.
Zugleich sind:
das vorgenannte Steueramt ! Salzwedel und die Steuerämter 1 Cloetze, Oebisfelde und Wefer-
lingen, sowie die Steuerämter II Arendsee, Beetzendorf, Calbe a./Milde und Daehre, bisher
zum Hauptsteueramt Salzwedel gehörig, dem Hauptsteueramt Stendal,
das Steueramt 1 Wolmirstedt, bisher zum Hauptsteueramt Stendal gehörig, dem Hauptsteuer-
amt Magdeburg I und
das Steueramt 1 Neuhaldensleben, bisher zum Hauptsteueramt Stendal gehörig, sowie
die Steuerämter I Aken, Barby, Calbe a./Saale, Egeln, Schönebeck, Seehausen bei Magde-
burg und Staßfurt und das Steueramt ll zu Wanzleben, die Salzsteuerämter ! Neustaßfurt,
Schönebeck, Ludwig ll und Staßfurt, zum bisherigen Hauptsteueramt Magdeburg gehörig, dem
Hauptsteueramt Magdeburg lI zugetheilt worden.
Das Steueramt I zu Salzwedel hat Niederlagerecht und folgende Abfertigungsbefugnisse:
zur Ausfertigung von Begleitscheinen J und II,
zur Erledigung von Begleitscheinen I und II,
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz,
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Taback,
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs,
zur Abfertigung von ausländischem Rohzucker zum Satze von 24 —X für 100 kg,
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks, Zuckers
(ohne Befugniß zur Polarisation) und der ausgehenden, nicht unter stehender Kontrole
eingesalzenen Gegenstände, für welche die Salzabgabenvergütung beansprucht wird,
zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Das Hauptsteueramt Magdeburg lI hat die Befugniß:
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und lI über inländisches Salz,
zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungs-
scheinen II über inländischen Taback,
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Stenervergütung ausgehenden Tabacks,
zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und Abstempelung von
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs zum Gesetze vom
0 De- 1551) und von Lotterieloosen (Nr. 5 daselbs).