Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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B. In Betreff anderweiter Regelung der Branntweinstener-Berechtigungsscheine: 
An die Stelle der durch den Beschluß vom 3. November 1887 (8. 520 der Protokolle) genehmigten 
Zusätze zur Ausführungsbestimmung unter Ill zu §. 11 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 
treten vom 1. August 1888 ab folgende Vorschriften: 
1. Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann die Verbrauchsabgabe auch nach dem höheren Abgabe- 
satze berechnet und gleichzeitig die zur Abfertigung gelangende Branntweinmenge auf die Jahresmenge 
Branntwein, welche der Brennereibesitzer zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen darf, in An- 
rechnung kommen. Die Abschreibung einer so abgefertigten Branntweinmenge im Kontobuch des 
Brennereibesitzers erfolgt nach Maßgabe des in dem Muster J 1 gegebenen Beispiels. 
2. Der Brennereibesitzer erhält bezüglich einer jeden derartigen Abfertigung einen über den Differenz- 
3. 
5. 
betrag zwischen dem höheren und dem niedrigeren, auf die betreffende Branntweinmenge entfallenden 
Verbrauchsabgabesatze in Geld lautenden Berechtigungsschein (vergl. Muster J 2), welcher von jedem 
Inhaber desselben auf zu entrichtende Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer, Branntwein- 
verbrauchsabgabe sowie Zuschlag zu letzterer statt baarer Zahlung in Anrechnung gegeben werden kann. 
Die Ertheilung der Berechtigungsscheine erfolgt seitens der zuständigen Direktivbehörde. 
Die Steuerstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Berechtigungsscheine 
nach Maßgabe des Formulars J 3 in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Duplikate der 
Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die 
Spezialhebestelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Haupt- 
amtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster J 4 aufzustellende Nach- 
weisung übernommen. 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der Steuerstellen und der Spezialhebestelle des Hauptamts beizufügen ist, wird an die 
Direktiobehörde eingereicht. " « 
Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Revision unterzogen. Ueber 
die Ausfertigung und Anrechnung der Berechtigungsscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach 
dem auliegenden Muster J 5 zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die 
Ausfertigung des betreffenden Berechtigungsscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerk. 
Außerdem ist diese Nummer und das Datum des Berechtigungsscheins auf dem bezüglichen Ab- 
fertigungspapier mit rother Schrift anzugeben. 
Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Berechtigungsscheinen an 
das Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die ein- 
gegangenen Scheine den Brennereibesitzern aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungs- 
papiere wieder zu den Registerbelägen. 
a) Der Betrag, über welchen der Berechtigungsschein lautet, wird am fünfundzwanzigsten Tage 
des sechsten, auf den Monat der Abfertigung des Branntweins folgenden Monats an- 
rechnungsfähig. 
Sobald der Berechtigungsschein anrechnungsfähig geworden ist, steht es dem Inhaber 
desselben frei, den Schein auf sofort baar zu entrichtende oder kreditirte Schen Infaber 
aller Art bei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft in An- 
rechnung zu geben. Jedoch findet die Annahme der Scheine seitens der Steuerstellen nur 
innerhalb Jahresfrist vom Tage des Beginns der Fälligkeit der Scheine an statt. 
Eine baare Herauszahlung auf die Berechtigungsscheine seitens der Steuerstellen wird 
nicht geleistet. 
b) Die Annahme nicht fälliger Berechtigungsscheine in Anrechnung auf nicht gestundete Brannt- 
weinsteuer oder auf fälligen Branntweinsteuerkredit ist unzulässig. 
Dagegen dürfen nicht fällige Berechtigungsscheine zur Ablösung von Branntwein- 
steuerkredit verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Berechtigungsscheinen oder später 
fällig wird. « 
e) Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des unter 
dem letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassen— 
  
o0) Ist hinter Muster I6 auf Seite 471 abgedruckt.
	        
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