— 457 —
quittung. Unter der Bescheinigung wird von der Steuerstelle vermerkt, wo der angerechnete
Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist. «
d) Steuerpflichtige, welche mehrere fällige Berechtigungsscheine gleichzeitig auf schuldige Brannt-
weinsteuer in Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der betreffenden Steuerstelle
mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung
vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des Steuerpflichtigen über den Ge-
sammtbetrag der in Zahlung gegebenen Berechtigungsscheine, welche auf der letzten Seite des
Verzeichnisses auszuslellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Berechtigungs-
scheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Ummittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Steuerpflichtigen
sind die zu dem ersteren gehörenden Berechtigungsscheine von den Kassenbeamten auf der
Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des
Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses.
Sollen mehrere nicht fällige Berechtigungsscheine nach der Bestimmung unter b zur Ab-
lösung von noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist über dieselben von dem In-
haber ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und der Hebestelle vorzulegen.
6. Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über
die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen Berechtigungs-
scheine eine nach dem Muster J 6 aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde ein- M½
zureichen. .
In der Nachweisung sind die auf nicht fälligen Kredit in Anrechnung genommenen nicht
fälligen Berechtigungsscheine unter einem besonderen Abschnitt anzusetzen.
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist
für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von
der vorgesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen
Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen
Scheine nach dem Etatsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern auf—
zuführen und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A
zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassen-
büchern des Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauf-
tragten Beamten zu bescheinigen.
7. Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichs-
steuerübersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den be-
treffenden Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die
Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Berechtigungsscheine aus-
gefertigt worden sind, geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Berechtigungsscheine
in den Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten
Berechtigungsscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht.
8. Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, bleibt
es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.
9. Insoweit Berechtigungsscheine nach Maßgabe der Anordnungen im Beschlusse vom 3. November v. J.
bereits ertheilt, aber noch nicht bei den Abfertigungen des mit der höheren Verbrauchsabgabe belegten
Branntweins in Anrechnung gebracht worden sind, dürfen dieselben von den zeitigen Inhabern den
Ausfertigungsämtern mit dem Antrage übergeben werden, an Stelle dieser Scheine ihnen gemäß des
Musters J 2 ausgefertigte Berechtigungsscheine auszuhändigen. Die zurückgegebenen Scheine sind zu
diesem Behufe den Direktivbehörden einzureichen, bei letzteren mit schwarzer Tinte zu durchkreuzen
und mit den neu ausgefertigten Scheinen den Hauptämtern wieder zuzufertigen. Die kassirten Scheine
werden in dem hauptamtlichen Ausfertigungsregister gelöscht und als Beläge desselben verwandt, die
neuen Scheine dagegen denjenigen Personen, welche deren Ausfertigung beantragt haben, zugestellt.
Wird von dieser Erlaubniß kein Gebrauch gemacht, dann findet die Anrechnung der alten
Scheine und die Kontrole über diese Anrechnung in der bisherigen Weise statt.
72°