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Die Beträge, auf welche die von den Steuerpflichtigen statt baaren Geldes in Zahlung gegebenen
Berechtigungsscheine lauten, sind, auch wenn sie auf Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer in
Anrechnung genommen werden, aus der laufenden Einnahme an Verbrauchsabgabe für Brannt-
wein zu decken. Es sind daher die gesammten in Zahlung gegebenen Beträge an Berechtigungs-
scheinen zur Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden Einnahme sowohl in den monatlichen
wie in den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten von dem Soll der Verbrauchsabgabe nach den
Heberegistern abzusetzen. «
Die den Bundesstaaten nach dem Beschlusse vom 15. Dezember 1887 — 8. 644 der Protokolle und
Nr. 138 8. 10 der Drucksachen — zu gewährende Gesammtvergütung für die Kontrole und die
Erhebung der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags dazu (10 beziehungsweise 5 Prozent der Ein-
nahme) wird unter Zugrundelegung des nach der vorstehenden Bestimmung um den Betrag der an-
gerechneten Berechtigungsscheine zu vermindernden Solls der Einnahme nach den Heberegistern be-
rechnet. Die Gesammtvergütung von 10 Prozent vertheilt der Ausschuß des Bundesraths für
Rechnungswesen vierteljährlich nach dem Verhältniß der in den Brennereien gewonnenen Alkohol-
mengen auf die einzelnen Staaten. Zur Berechnung der Vergütung von 5 Prozent wird von der
Soll-Einnahme der einzelnen Staaten nach den Heberegistern statt des Betrages der von den Hebe-
stellen dieser Staaten in Anrechnung genommenen Berechtigungsscheine der Betrag der von der
Direktivbehörde beziehungsweise den Direktivbehörden derselben ausgestellten Berechtigungsscheine,
weise bei den Steuerstellen im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft in Zahlung gegeben worden
ind, abgesetzt.
Gehen den Direktivbehörden die Nachweisungen der angerechneten Berechtigungsscheine
(Muster J 6) nicht bis zum zwölften Tage nach Ablauf des Monats zu, so steht es ihnen frei, bei
den monatlichen Abrechnungen zwischen der Landeskasse und der Reichshauptkasse (§§. 3 und 4
Ziffer 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878) provisorisch 5 Prozent der Soll-Einnahme an Ver-
brauchsabgabe und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, abzüglich des Betrages der von den Steuer-
stellen in ihrem Gebiete in Aurechnung genommenen Berechtigungsscheine zurückzubehalten.
Zu den von den Direktivbehörden vom zweiten Ouartal des Etatsjahres 1888/89 ab an den Aus-
schuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Ver-
brauchsabgabe und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe sind Formulare nach dem anliegenden Muster
zu verwenden.
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen 2c.
vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII im Einverständniß mit dem Ausschusse
des Bundesraths für Rechnungswesen entsprechend abzuändern.
C. Ju Betreff der Vergütung der Branntweinsteuer bei der Ausfuhr 2c. von Branntwein
und der Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten:
I. a) Für den vom 1. September 1888 ab ausgeführten, zu gewerblichen rc. Zwecken steuerfrei
verabfolgten oder gegen Steuervergütung niedergelegten Branntwein wird die Steuervergütung
am fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr beziehungs-
weise der steuerfreien Verabfolgung oder Niederlegung fällig.
b) Ueber die für den zu a bezeichneten Branntwein zu vergütenden Beträge sind von der Direktiv-
behörde Steuervergütungsscheine nach dem anliegenden Muster auszufertigen.
c) Sobald die Vergütung, über welche der Steuervergütungsschein lautet, fällig geworden ist,
steht es dem Inhaber des letzteren frei, unter Rückgabe desselben den Betrag der Steuer-
vergütung entweder bei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft
auf zu entrichtende Branntweinsteuer (Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer, Verbrauchs-
abgabe 2c.) in Anrechnung zu bringen oder bei der in dem Steuervergütungsschein genannten
Steuerstelle baar zu erheben. Diese Steuerstelle muß dem Bundesstaate angehören, dessen
Direktivbehörde den Steuervergütungsschein ausgestellt hat.
d) Die Annahme nicht fälliger Steuervergütungsscheine in Anrechnung auf nicht gestundete
Branntweinsteuer oder auf fälligen Branntweinsteuerkredit ist unzulässig.
Dagegen dürfen nicht fällige Steuervergütungsscheine zur Ablösung von Branntwein-
steuerkredit verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Vergütungsscheinen oder später