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fällig wird. Es sind deshalb in der von dem Steuerpflichtigen auf der zweiten Seite der
Vergütungsscheine abzugebenden Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung der Vergütung
die Fälligkeitstermine des mit den Scheinen abgelösten Kredits zu bezeichnen.
e) Jeder Steuervergütungsschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage entweder
angerechnet oder aber durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theils dieses
Betrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig.
Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der In-
haber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung aus-
zufüllen und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen.
II. An die Stelle der unter Nr. 7 zu §. 12 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Brannt-
weinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 getroffenen Anordnung treten folgende Vorschriften:
a) Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her-
stellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ist, finden die Vorschriften, be-
treffend die Vergütung der Maischbottich= oder Materialsteuer, bei der Ausfuhr mit folgenden
Aenderungen entsprechende Anwendung.
b) Bei der Ausfuhr von mit Zucker, Zuckerstoffen oder anderen Ingredienzien versetztem oder
auf andere Weise zum menschlichen Genuß fertig gestellten feineren Trinkbranntwein, von
Fruchtsäften, Punschessenzen und zur Verwendung in der Fabrikation von Trinkbranntweinen
bestimmten alkoholhaltigen Essenzen, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher
Branntwein verwendet ist, wird eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mark und
der Maischbottich= oder Materialsteuer von O##601 Mark für jedes in den ausgeführten Fabri-
katen enthaltene Liter reinen Alkohols gewährt, jedoch nur an Fabrikanten, welche das Ver-
trauen der Steuerbehörde genießen. »
c)EinesNachweisesdarüber,daßderBranntwein,auswelchemdicausgeführtethabrikatc
hergestellt sind, der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat, bedarf es nicht.
d) Die Ermittelung des Alkoholgehalts wird bei Trinkbranntweinen, welche derartig mit Zucker,
Zuckerstoffen oder anderen Ingredienzien versetzt sind, daß die Anwendung des Thermo-
Alkoholometers bei ihnen nicht erfolgen kann, sowie bei Punschessenzen, anderen alkoholhaltigen
Essenzen und Fruchtsäften vermittelst des von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission
für diesen Zweck konstruirten Meßapparats nach Maßgabe der angeschlossenen Anleitung be- Anlage
wirkt und die Menge der auszuführenden Fabrikate durch Vermessung festgestellt. Die mit 4.
diesem Apparat auszurüstenden Amtsstellen, welchen die Befugniß zur Abfertigung der be-
treffenden Fabrikate zu ertheilen ist, werden durch die obersten Landes-Fina#zbehörden bestimmt.
e) Die Alkoholstärke kann in den Fällen, in welchen mittelst einer und derselben Anmeldung
mehrere mit gleichem Fabrikat gefüllte Fässer oder Flaschen von annähernd gleich großem,
d. h. nicht mehr als 10 Prozent von einander abweichendem Nauminhalt oder verschiedene
Sorten von Fabrikaten in einer gleich großen Anzahl von Flaschen von annähernd gleich
großem Raumgehalt zur Revision gestellt werden, durchschnittlich ermittelt und diese Durch-
schnittsermittelung den weiteren Feststellungen des Revisionsbefundes zu Grunde gelegt
werden. Hierbei ist derartig zu verfahren, daß bei jedem Fasse nach gehöriger Um-
rührung des Inhalts aus der Mitte des Fasses, bei in Flaschen vorgeführten Fabrikaten
aus einer hinreichenden Anzahl von Flaschen oder, falls verschiedene Sorten von Fabrikaten
in Flaschen vorgeführt werden, aus einer gleich großen Anzahl von Flaschen jeder Sorte eine
Probe von genau gleich großem Volumen entnommen wird. Diese Proben werden in ein
vollkommen reines und trockenes Gefäß geschüttet, die Mischung gehörig umgerührt und ein
Theil derselben zur Ermittelung der Alkoholstärke auf den Meßapparat gebracht. Die für die
Mischung ermittelte Alkoholstärke ist der Berechnung des in den zur Untersuchung gezogenen
Fässern und Flaschen enthaltenen reinen Alkohols zu Grunde zu legen.
1) Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die mittelst des Alkoholometers zu unter-
suchende beziehungsweise mittelst einer einzigen Destillation auf dem Meßapparat zu prüfende
Menge des vorgeführten Fabrikats bei Trinkbranntweinen, Punschessenzen, alkoholhaltigen, zur
Verwendung bei der Herstellung von Trinkbranntweinen bestimmten Essenzen wenigstens 20
und bei Fruchtsäften wenigstens 100 Liter beträgt.