Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 464 — 
(Vorderseite.) Mußter 12. 
Bundesstaat: Landes- 
wappen. 
  
Berechtigungsschein 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Am ten -- 18 hat der Brennereibesitztr , zu 
„gemäß der Anschreibung im Brennerei-Kontobuch für das. Ouartal 18. 
unter W. eine Branntweinmenge von Literprozenten auf die Jahresmenge 
  
  
  
  
  
Branntwein, welche derselbe zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze von 0,“0 — für das Liter reinen 
Alkohols herstellen darf, in Anrechnung bringen und dieselbe gleichzeitig mit 
sdem Branntweinversendungsschein 55 
lder Bramwein-Verbrauchsabgaben Anmeldungs 
des Registers des .. -Amtszu..........·....................«.·....·....... für das Quartal 18. 
zu dem höheren Verbrauchsabgabesatze von 0,70 „U. für das Liter reinen Alkohols abfertigen lassen. 
Für die gedachte Alkohol-Literprozentmenge beträgt die Verbrauchsabgabe 
zum höheren Satze ...... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
»Z—».»Pf 
zum niedrigeren Satze AMA — pf. 
es sind daher bei der Abfertigung des Branntweins — AMA — pf. 
  
  
mehr, als nach §. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 darauf entfallen, a an Verbrauchsabgabe zum zim Ansatz 
gebracht worden. 
Der letztere Betrag von: 
  
  
  
  
  
  
  
  
kann von jedem Inhaber dieses Berechtigungsscheins auf zu entrichtende, nicht früher alssan. 
18 fällig werdende Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer, Verbrauchsabgabe, so- 
wie Zuschlag zu letzterer bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates statt baarer Zahlung in An- 
rechnung gebracht werden, jedoch findet seitens der Steuerstellen die Annahme des Scheins zur Anrech- 
nung nur innerhalb Jahresfrist von dem vorbezeichneten Tage ab statt. 
II„„n „den ten 18 
(Benennung der Direktivbehörde.) 
(Stempelabdruck.) 
(Unterschrift.)
	        
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