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(Vorderseite.) Mußter 12.
Bundesstaat: Landes-
wappen.
Berechtigungsschein
Am ten -- 18 hat der Brennereibesitztr , zu
„gemäß der Anschreibung im Brennerei-Kontobuch für das. Ouartal 18.
unter W. eine Branntweinmenge von Literprozenten auf die Jahresmenge
Branntwein, welche derselbe zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze von 0,“0 — für das Liter reinen
Alkohols herstellen darf, in Anrechnung bringen und dieselbe gleichzeitig mit
sdem Branntweinversendungsschein 55
lder Bramwein-Verbrauchsabgaben Anmeldungs
des Registers des .. -Amtszu..........·....................«.·....·....... für das Quartal 18.
zu dem höheren Verbrauchsabgabesatze von 0,70 „U. für das Liter reinen Alkohols abfertigen lassen.
Für die gedachte Alkohol-Literprozentmenge beträgt die Verbrauchsabgabe
zum höheren Satze ......
»Z—».»Pf
zum niedrigeren Satze AMA — pf.
es sind daher bei der Abfertigung des Branntweins — AMA — pf.
mehr, als nach §. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 darauf entfallen, a an Verbrauchsabgabe zum zim Ansatz
gebracht worden.
Der letztere Betrag von:
kann von jedem Inhaber dieses Berechtigungsscheins auf zu entrichtende, nicht früher alssan.
18 fällig werdende Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer, Verbrauchsabgabe, so-
wie Zuschlag zu letzterer bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates statt baarer Zahlung in An-
rechnung gebracht werden, jedoch findet seitens der Steuerstellen die Annahme des Scheins zur Anrech-
nung nur innerhalb Jahresfrist von dem vorbezeichneten Tage ab statt.
II„„n „den ten 18
(Benennung der Direktivbehörde.)
(Stempelabdruck.)
(Unterschrift.)