Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Muster J 7. 
Bundesstaat: Einreichungstermine: 
» . 15. Juli, 
Verwaltungsbezirk: 15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
V. B. 
Uebersicht 
der 
Einnahme an Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
für 
das 1. bis u Quartal des Etatsjahres 18 
Anleitung zur Ausfüllung des Formulars. 
Die in den Spalten 3 bis 10 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Etatsjahres, also 
z. B. in der Uebersicht für das I. bis 3. Quartal die Soll-Einnahme 2c. für April bis einschließlich Dezember. 
In der Spalte 3 ist die Menge des nach den Kontobüchern der Brennereien gewonnenen, amtlich festgestellten reinen 
Alkohols (§. 11 des Gesetzes vom 24 Juni 1887 und Nr. 6c der Ausführungsbestimmungen) einschließlich der Alkohol- 
mengen, für welche auf Grund von Abfindungsplänen und Abfindungsanmeldungen Verbrauchsabgabe festgestellt 
worden, ist (§. 13 des Gesetzes und Nr. 8 Va bezw. VIa 3 der Ausführungsbestimmungen), in Hektolitern und Litern 
anzugeben. 
Zur Holl. Einnahme für das 4. Huartal jedes Etatsjahres gehören auch diejenigen bis Ende März fälligen Abgaben- 
beträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
In der Spalte 4a sind die Beträge anzuseßen, welche sich ergeben, wenn von dem Soll der Verbrauchsabgabe nach 
den Heberegistern der Betrag der bei den Steuerstellen des Verwaltungsbezirks auf Branntweinsteuer aller Art in 
Anrechnung gekommenen Berechtigungsscheine (siehe Seite 4 Spalte 5) abgesetzt wird. 
In der Spalte 7 sind die in dem abgelaufenen Theil des Etatsjahres wirklich gezahlten Vergütungen für ausgeführte 
Fabrikate, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet worden ist (F. 12 des Gesetzes 
vom 24. Juni 1887), in Uebereinstimmung mit den VerwaltungsAbschlüssen anzugeben. 
In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Stenerpflichtigen entweder sofort oder noch 
vor Ablauf der betreffenden Quartale baar eingezahlt sind (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch etwaige 
Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzu .- 
a) die in den einzelnen Quartalen angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Quartale (für das 4. Quartal 
des Etatsjahres bis zum 31. März) abgelösten Kredite, 
b) die eingezogenen Register= 2c. Defekte. 
Dagegen sind die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, der Betrag der auf Branntweinsteuer aller 
Art in Anrechnung genommenen Berechtigungsscheine und die Ausfuhrvergütungen davon abzusetzen. 
In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Quartals der Anschreibung eingezahlten bezw. fällig gewordenen (wenn 
auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. 
In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer Fälligkeit 
zu zerlegen. 
Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Etatsjahr übernommenen Kredite. 
Die Spalten 15 und 16 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. Für die Berechnung der Vergütung zu a in 
der Spalte 15 ist die jeweilige Bestimmung des Bundesraths maßgebend. 
Die Spalte 5 auf der letzten Seite ist auf Grund der von den Hauptämtern des Verwaltungsbezirks aufgestellten 
Nachweisungen der in Zahlung angenommenen Berechtigungsscheine, und die Spalte 7 daselbst, soweit darin die Be- 
träge der in anderen Direktivbehörden angerechneten Berechtigungsscheine anzugeben sind, auf Grund der von den 
betreffenden Direktivbezirken mitgetheilten Nachweisungen der dortigen Hauptämter auszufüllen. Für den Fall, daß 
die Ausfüllung der Spalten 6 und 7 bis zu den oben angegebenen Einreichungsterminen nicht erfolgen kann, ist sie 
vorzubehalten und dem Ausschusse des Bundesrarhs für Rechnungswesen die entsprechende ergänzende Mittheilung 
möglichst bald nachträglich zu machen. 
74“
	        
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